Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

II. 
 
 
   
 
  
 
   
   
— 171 — 
II.   3. Nichtsprengkräftige Zündungen (Zündungen, die weder durch Spreng- 
kapseln noch infolge sonstiger Einrichtungen eine brisante Wirkung 
äußern). 
a) Zündhütchen für Schußwaffen, Zündspiegel. 
b) Schlagröhren, Zündschrauben, Sicherheitszündschnuranzünder 
(Hebelzünder), Schlagzündschrauben oder ähnliche Zündungen mit 
kleiner Schwarzpulverladung, die durch Reibung oder Elektrizität zur 
Wirkung gebracht werden. 
c) Geschoßzünder ohne Sprengkapseln oder Einrichtungen, die eine 
brisante Wirkung hervorrufen. Zündmittel zu Geschoßzündern und 
dergleichen. 
d) Platz- (Manöver-) Patronen für Handfeuerwaffen. 
XXXVb.   4. Sprengkräftige Zündungen. 
a) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
b) Minenzündungen, die durch Elektrizität oder Reibung oder durch Sicherheits- 
zünder (vergleiche lc Ziffer lc) zur Wirkung kommen. 
c) Geschoßzünder, in denen eine Sprengkapsel und brisanter Sprengstoff im 
Gewichte von höchstens 20 g oder Einrichtungen für brisante Zündung enthalten 
sind, ähnlich wie sie durch Sprengkapsel und Sprengstoff hervorgerufen wird 
(sogenannte brisante Geschoßzünder ohne Detonatoren). 
d) Zündladungen (gepreßte Körper aus brisanten, nicht gefährlicher als reine 
Pikrinsäure sich verhaltenden Sprengstoffen von höchstens 20 g Gewicht mit ein- 
gesetzter Sprengkapsel — Sprengzündhütchen —). 
e)Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder. 
5. Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedos und Minen, ferner 
Sprengpatronen, Sprengbüchsen und dergleichen, sämtlich ohne Zünder. 
a) Sprengladungen aus reiner Pikrinsäure  oder aus Sprengstoffen, die sich 
bei der Prüfung nach Ia A. 1. Gruppe b nicht gefährlicher als reine Pikrin- 
säure erwiesen haben. 
I.   b) Petarden für Knallhaltsignale auf Eisenbahnen in Blechkapseln. 
6. Patronen für Handfeuerwaffen. 
II.   a) Leere Patronenhülsen jeder Art mit Zündvorrichtungen. 
XXXVI. Zif.1.   b) Fertige Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden 
Hülsen. Die Geschosse müssen mit den Hülsen so fest verbunden sein, daß sie 
sich nicht ablösen können und ein Ausstreuen der Pulverladung verhindert ist. 
Bisher Anlage B Nr.   XXXVI. Zif. 2.   c) Fertige Patronen, deren Hülsen nur zum Teil aus Metall bestehen. 
Die ganze Menge des Pulvers muß sich in dem metallenen Patronenunterteil 
befinden und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen sein. Die Pappe 
muß so beschaffen sein, daß ein Brechen bei der Beförderung ausgeschlossen ist. 
XXXVI. Zif. 3.   d) Fertige Patronen in Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blech- 
hülsen eingelegt sind.
	        
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