Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
 
 
 
 
 
 
IV. Prüfung. 
§ 12. 
Bauprüfung, Druckprobe und Abnahme neu oder erneut zu genehmigender Dampfkessel. 
1. Jeder neu oder erneut zu genehmigende Dampfkessel ist vor der In- 
betriebnahme von einem zuständigen Sachverständigen einer Bauprüfung, einer 
Prüfung mit Wasserdruck und der nach § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung vor- 
geschriebenen Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Bauprüfung und Druckprobe 
müssen vor der Einmauerung oder Ummantelung des Kessels ausgeführt werden; 
sie sind möglichst miteinander zu verbinden. Die Bauprüfung kann jedoch auf 
Antrag des Fabrikanten auch während der Herstellung des Dampfkessels vorge- 
nommen werden. Bei neu zu genehmigenden Dampfkesseln kann, wenn seit der 
letzten inneren Untersuchung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, nach dem Er- 
messen des Sachverständigen von der Durchführung dieser Bestimmungen insoweit 
abgesehen werden, als eine erneute Prüfung für die Erneuerung der Genehmigung 
nicht erforderlich ist. 
2. Die Bauprüfung erstreckt sich auf die planmäßige Ausführung der Ab- 
messungen, den Baustoff und die Beschaffenheit des Kesselkörpers. Bei ihrer Aus- 
führung ist der Dampfkessel äußerlich und, soweit es seine Bauart gestattet, auch 
innerlich zu untersuchen. Vor Ausführung der Prüfung ist dem Sachverstän- 
digen bei neuen Dampfkesseln der Nachweis darüber zu erbringen, daß der zu 
den Wandungen des Kessels verwendete Baustoff nach Maßgabe der Anlage I 
geprüft worden ist. Uber die Bauprüfung hat der Sachverständige ein Zeugnis 
nach Maßgabe der Anlage III auszustellen und mit diesem den Materialnachweis 
und — falls nicht eine bereits genehmigte Zeichnung vorgelegt wird — die den 
Abmessungen des Dampfkessels zu Grunde gelegte Zeichnung zu verbinden. Vom 
Lieferer sind im letzteren Falle zwei Zeichnungen des Dampfkessels zur Verfügung 
des Sachverständigen zu halten. Bei erneut zu genehmigenden Dampfkesseln 
hat der Sachverständige in dem Zeugnis über die Bauprüfung zugleich ein Gut- 
achten darüber abzugeben, mit welcher Dampfspannung der Kessel zum Betriebe 
geeignet erscheint. 
3. Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Dampfkesseln bis zu 10 Atmosphären 
Überdruck mit dem 1½fachen Betrage des beabsichtigten Überdrucks, min- 
destens aber mit 1 Atmosphäre Mehrdruck, bei Dampfkesseln über 10 Atmo- 
sphären Überdruck mit einem Drucke, der den beabsichtigten um 5 Atmosphären 
übersteigt. Die Kesselwandungen müssen während der ganzen Dauer der Unter- 
suchung dem Probedrucke widerstehen, ohne undicht zu werden oder bleibende 
Formveränderungen aufzuweisen. Sie sind für undicht zu erachten, wenn das 
Wasser bei dem Probedruck in anderer Form als der von feinen Perlen durch 
die Fugen dringt. Uber die Prüfung mit Wasserdruck hat der Sachverständige 
ein Zeugnis nach Maßgabe der Anlage IV auszustellen. 
 
	        
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