Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)










IV.  Prüfung.

§  12.
Bauprüfung,  Druckprobe  und  Abnahme  neu  oder  erneut  zu  genehmigender  Dampfkessel.

1.  Jeder  neu  oder  erneut  zu  genehmigende  Dampfkessel  ist  vor  der  Inbetriebnahme
  von  einem  zuständigen  Sachverständigen  einer  Bauprüfung,  einer
Prüfung  mit  Wasserdruck  und  der  nach  §  24  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen
  Abnahmeprüfung  zu  unterziehen.  Die  Bauprüfung  und  Druckprobe
müssen  vor  der  Einmauerung  oder  Ummantelung  des  Kessels  ausgeführt  werden;
sie  sind  möglichst  miteinander  zu  verbinden.  Die  Bauprüfung  kann  jedoch  auf
Antrag  des  Fabrikanten  auch  während  der  Herstellung  des  Dampfkessels  vorgenommen
  werden.  Bei  neu  zu  genehmigenden  Dampfkesseln  kann,  wenn  seit  der
letzten  inneren  Untersuchung  noch  nicht  zwei  Jahre  verflossen  sind,  nach  dem  Ermessen
  des  Sachverständigen  von  der  Durchführung  dieser  Bestimmungen  insoweit
abgesehen  werden,  als  eine  erneute  Prüfung  für  die  Erneuerung  der  Genehmigung
nicht  erforderlich  ist.

2.  Die  Bauprüfung  erstreckt  sich  auf  die  planmäßige  Ausführung  der  Abmessungen,
  den  Baustoff  und  die  Beschaffenheit  des  Kesselkörpers.  Bei  ihrer  Ausführung
  ist  der  Dampfkessel  äußerlich  und,  soweit  es  seine  Bauart  gestattet,  auch
innerlich  zu  untersuchen.  Vor  Ausführung  der  Prüfung  ist  dem  Sachverständigen
  bei  neuen  Dampfkesseln  der  Nachweis  darüber  zu  erbringen,  daß  der  zu
den  Wandungen  des  Kessels  verwendete  Baustoff  nach  Maßgabe  der  Anlage  I
geprüft  worden  ist.  Uber  die  Bauprüfung  hat  der  Sachverständige  ein  Zeugnis
nach  Maßgabe  der  Anlage  III  auszustellen  und  mit  diesem  den  Materialnachweis
und  —  falls  nicht  eine  bereits  genehmigte  Zeichnung  vorgelegt  wird  —  die  den
Abmessungen  des  Dampfkessels  zu  Grunde  gelegte  Zeichnung  zu  verbinden.  Vom
Lieferer  sind  im  letzteren  Falle  zwei  Zeichnungen  des  Dampfkessels  zur  Verfügung
des  Sachverständigen  zu  halten.  Bei  erneut  zu  genehmigenden  Dampfkesseln
hat  der  Sachverständige  in  dem  Zeugnis  über  die  Bauprüfung  zugleich  ein  Gutachten
  darüber  abzugeben,  mit  welcher  Dampfspannung  der  Kessel  zum  Betriebe
geeignet  erscheint.

3.  Die  Wasserdruckprobe  erfolgt  bei  Dampfkesseln  bis  zu  10  Atmosphären
Überdruck  mit  dem  1½fachen  Betrage  des  beabsichtigten  Überdrucks,  mindestens
  aber  mit  1  Atmosphäre  Mehrdruck,  bei  Dampfkesseln  über  10  Atmosphären
  Überdruck  mit  einem  Drucke,  der  den  beabsichtigten  um  5  Atmosphären
übersteigt.  Die  Kesselwandungen  müssen  während  der  ganzen  Dauer  der  Untersuchung
  dem  Probedrucke  widerstehen,  ohne  undicht  zu  werden  oder  bleibende
Formveränderungen  aufzuweisen.  Sie  sind  für  undicht  zu  erachten,  wenn  das
Wasser  bei  dem  Probedruck  in  anderer  Form  als  der  von  feinen  Perlen  durch
die  Fugen  dringt.  Uber  die  Prüfung  mit  Wasserdruck  hat  der  Sachverständige
ein  Zeugnis  nach  Maßgabe  der  Anlage  IV  auszustellen.