Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  8  25.  27

anordnen.  RMGer.  I.  11.  Okt.  1906.  E.  10,  232.  PE.  XIII
Nr.  1.  AA.  Elsner  u.  Gronow  in  R.  1906  S.  125:  1907  S.  238.
Für  RMGer.  Mayer  in  R.  1906  S.  101  f  —  Über  das  Verältnis
  des  höheren  zum  niederen  Gerichtsherrn  vgl.  ferner
Mayer  in  den  Jahrbüchern  für  die  deutsche  Armee  und  Marine
1906  S.  441  f.  Diesen  Ausführungen,  die  dem  Gerichtsherrn
eine  lediglich  strafverfolgende  Stellung  zuweisen,  kann  nicht
zugestimmt  werden.  Der  Gerichtsherr  übt  nach  §  12  Mtr.
die  Militär  gerichtsbarkeit  aus  —  neben  den  erkennenden
Gerichten.  Diese  Funktionen  sind  —  namentlich  hinsichtlich
des  Ermittelungsverfahrens  —  teilweise  richterlicher  Natur
und  dulden  Eingriffe  höherer  Gerichtsherren  nur  insoweit,  als
dies  im  Gesetze  ausdrücklich  bestimmt  ist.  Durch  die  Hervorhebung
  der  einzelnen  Befehlsrechte  des  höheren  Gerichtsherrn
im  §24  wird  jeder  Anspruch  auf  weitere  Befehlsrechte  gegenüber
  dem  niederen  Gerichtsherrn  ausgeschlossen.  —  Zu  welchem
Zeitpunkte  die  Anweijung  zur  Anklageverfügung  erfolgt,  ist
lediglich  dem  Ermessen  des  höheren  Gerichtsherrn  anheimgestellt.
  RMGer.  zit.  Erk.  E.  10,  232.

25.  Der  Gerichtsherr  hat  die  Gerichtsbarkeit  über  die
zu  seinem  Befehlsbereiche  gehörenden  Personen.)2)  3)  5)0

I.)  Über  die  Regelung  der  gerichtlichen  Verhältnisse  der
Festung  Ulm  vgl.  Vereinbarung  betreffend  Abänderung  der
zwischen  Preußen,  Bayern  und  Württemberg  am  16.  Juni
1874  abgeschlossenen  Vereinbarung  vom  24./29.  Sept.  und
3.  Okt.  1900  sowie  Zusatzbestimmung  hierzu  vom  25.  März
und  16./24.  April  1901.

2)  Über  die  Regelung  der  gerichtlichen  Verhältnisse  der
Gendarmerie  in  Baden,  Hesten,  Schaumburg-Lippe  und  Waldeck-Pyrmont
  vgl.  §  2  des  EG.  A.  2.  #

3)  Die  in  die  Heimat  beurlaubten  Rekruten  gehören  bis
zum  Eintritt  in  die  Verpflegung  der  Militärverwaltung  dem
Beurlaubtenstande  an  und  unterstehen  bis  dahin  dem  betreffenden
  Landwehrbezirkskommando.  —  Daher  steht  bis  zu
besem  Zeitpunkte  die  Gerichtsbarkeit  dem  für  das  Landwehrbezirkskommando
  mitändigen  Gerichtsherrn  zu.  RM.  8§  34,
38,  562.  RNGer.  I.  25.  April  1901.  E.  1,98.  Zur  Strafverfolgung
  eines  Mannes  des  Beurlaubtenstandes  wegen  Nichtbefolgung
  der  Einberufung  zu  einer  Ubung  bei  der  Truppe  ist
nach  Ablauf  des  für  diese  Ubung  allgemein  bestimmten  Entlassungstags
  derjenige  Bezirkskommandeur,  dessen  Kontrolle
der  Einberufene  untersteht  bzw.  der  diesem  Bezirkskommandeur