Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Erhebung  der  Palentabgabe  von  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz.
Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  Bten  dies  wird
biemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  in  Gemäsheit  der  Instruktion  zu  dem
Accisegesetz  vom  18.  Juli  1824,  §.  2,  letzter  Absatz  (Reg.  Blatt  S.  675),  für  Handelereisende
  aus  der  Schweiz  bestandene  Befrelung  von  der  Patentabgabe  vom  1.  März  v.  J.  an
nur  noch  auf  die  Reisenden  aus  den  Cantonen
Aargau,  Appenzellausserrhoden  und  Innerrhoden,  Basel  Stadt  und  Land,  Bern,
Freiburg,  St.  Gallen,  Genf,  Neuenburg,  Schaffhausen,  Solothurn,  Tessin,  Thurgau,
  Unterwalden  ob  und  nid  dem  Wald,  und  Waadt

Anwendung  findet,  dagegen  den  Handelsreisenden  aus  den  Cantonen
Glarus,  Graubündten,  Luzern,  Schwyz,  Uri,  Wallis,  Zürich  und  Zug

bis  auf  Weiteres  nicht  mehr  einzuräumen  ist.

Hienach  wird  von  dem  gedachten  Tage  an  von  den  Handelsreisenden  aus  den  letztgenannten
  Schweizer-Cantonen  die  Patentabgabe  nach  den  Bestimmungen  im  dritten  Absatz
des  K.  2  jener  Instruktion  erhoben.

Stuttgart  den  23.  Februar  1853.
Knapp.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertrapost=  und  Estafetten-Tare.

Durch  böchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  21.  d.  M.  ist  die
Extrapost=  und  Estafetten-Tare  auch  für  den  Zeitraum  vom  1.  März  1853  bis  letzten  Februar
  1854  auf  42  kr.  pro  Pferd  und  Meile  festgesetzt  worden.

Stuttgart  den  23.  Februar  1853.
Knapp.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.