68
8) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Verfügung, betreffend die Erhebung der Palentabgabe von Handelsreisenden aus der Schweiz.
Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom Bten dies wird
biemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in Gemäsheit der Instruktion zu dem
Accisegesetz vom 18. Juli 1824, §. 2, letzter Absatz (Reg. Blatt S. 675), für Handelereisende
aus der Schweiz bestandene Befrelung von der Patentabgabe vom 1. März v. J. an
nur noch auf die Reisenden aus den Cantonen
Aargau, Appenzellausserrhoden und Innerrhoden, Basel Stadt und Land, Bern,
Freiburg, St. Gallen, Genf, Neuenburg, Schaffhausen, Solothurn, Tessin, Thurgau,
Unterwalden ob und nid dem Wald, und Waadt
Anwendung findet, dagegen den Handelsreisenden aus den Cantonen
Glarus, Graubündten, Luzern, Schwyz, Uri, Wallis, Zürich und Zug
bis auf Weiteres nicht mehr einzuräumen ist.
Hienach wird von dem gedachten Tage an von den Handelsreisenden aus den letztgenannten
Schweizer-Cantonen die Patentabgabe nach den Bestimmungen im dritten Absatz
des K. 2 jener Instruktion erhoben.
Stuttgart den 23. Februar 1853.
Knapp.
b) Verfügung, betreffend die Festsetzung der Ertrapost= und Estafetten-Tare.
Durch böchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 21. d. M. ist die
Extrapost= und Estafetten-Tare auch für den Zeitraum vom 1. März 1853 bis letzten Februar
1854 auf 42 kr. pro Pferd und Meile festgesetzt worden.
Stuttgart den 23. Februar 1853.
Knapp.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.