— 18 —
Gegen die kriminalistische Deutung spricht endlich
noch folgendes Moment:
Wollte man die Haftung aus einem Verschulden ableiten,
so würde, worauf schon Oetker in anderem Zusammenhange
aufmerksam macht, meist Inkongruenz von
präsumiertem Verschulden und Gegenbeweisthema herauskommen.
So wird z. B. bei Art. 70 der Civilverantwortliche schon
durch den Nachweis, daß ihm das konkrete Delikt
fremd geblieben ist, von der Haftung befreit, während die
von der oberstrichterlichen Judikatur zu Art. 70 besonders
betonte Verletzung der Aufsichtspflicht!?) völlig außer Betracht
bleibt, denn der Nachweis des ‚Nichtvorwissens‘“
schließt ja nur die Teilnahme (intellektuelle Urheberschaft)
aus. Der gesetzliche Tatbestand würde also durch den angeführten
Exkulpationsbeweis nur teilweise, nämlich mit
Bezug auf das konkrete Delikt, nicht auch bezüglich der
schlechten Aufsicht im allgemeinen entkräftet werden.
Aber auch diejenigen, die bei Art. 70 aktive Teilnahme
präsumieren, kommen in die Brüche, da sie wegen des spezifischen
Exkulpationsbeweises annehmen müßten, daß bei
FPÜ. auch heute noch das bloße Vorwissen als Beteiligung,
und zwar als Gehilfenschaft erscheine; bei gegenteiliger
Annahme wäre die Inkongruenz unvermeidlich.
Des ferneren streitet gegen die Annahme einer Täterstrafe
die Unzulässigkeit der Umwandlung der gegen den
Haftbaren ausgesprochenen Geldstrafe in Freiheitsstrafe.
Art. 54 und 55 lassen deutlich erkennen, daß nur gegen diejenigen
eine Umwandlung gesetzlich zulässig ist, gegen die
wegen FF. oder FPÜ. eine Strafe ausgesprochen bezw. erkannt
ist, nicht aber gegen die Personen, welche wegen der
besonderen persönlichen Verhältnisse haftbar
gemacht werden, ohne daß sie wegen eines Deliktes verurteilt
wurden.
Wohl sind in der mehrgenannten Schrift von Reuß
noch manche, für das Wesen der Civilverantwortlichkeit
17) Nach Entsch. d. Kassationshofes vom 1. Juni 1867 fällt dem
Gewalthaber bei Art. 70 Fahrlässigkeit bezüglich der Aufsicht zur
Last; vgl. auch Ganghofer-Weber S. 224 Anm. 1 Abs. IIIb.
11%