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§ 12.
In Steinbrüchen und Steinhauereien ist an einer in die Augen fallenden
Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen
der §§ 1 bis 5, 9 bis 11 wiedergibt.
In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen Sandstein gewonnen
oder bearbeitet wird, muß die Tafel (Abs. 1) außerdem die Bestimmungen der
§§ 6, 7 wiedergeben.
§ 13.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft und
an die Stelle der Bekanntmachung vom 20. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 78).
Berlin, den 31. Mai 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3617.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Juni 1909.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909,
Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
I. Im Abschnitte „Schweiz. A.“ ist die Ziffer 2 „Gotthardbahn“ gestrichen.
II. Im Abschnitt „Italien. B. II.“ sind unter Ziffer 7 die Worte „der
Gotthardbahn“ ersetzt durch:
„den Schweizerischen Bundesbahnen“.
Berlin, den 2. Juni 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.