Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 12.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  eine  Tafel  auszuhängen,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen
der  §§  1  bis  5,  9  bis  11  wiedergibt.

In  solchen  Steinbrüchen  und  Steinhauereien,  in  denen  Sandstein  gewonnen
oder  bearbeitet  wird,  muß  die  Tafel  (Abs.  1)  außerdem  die  Bestimmungen  der
§§  6,  7  wiedergeben.

 

§ 13.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1909  in  Kraft  und
an  die  Stelle  der  Bekanntmachung  vom  20.  März  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  78).

Berlin,  den  31.  Mai  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

 



(Nr.  3617.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  2.  Juni  1909.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Februar  1909,
Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  280  ff.),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

I.  Im  Abschnitte  „Schweiz.  A.“  ist  die  Ziffer  2  „Gotthardbahn“  gestrichen.

II.  Im  Abschnitt  „Italien.  B.  II.“  sind  unter  Ziffer  7  die  Worte  „der

Gotthardbahn“  ersetzt  durch:
„den  Schweizerischen  Bundesbahnen“.
Berlin,  den  2.  Juni  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.