Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Lumpen  usw.

Anlage.
h  Anschlag  für  Betriebsunternehmer  (vgl.  §  8  Abs.  1  der  Vorschriften):
Auszug  aus  den  Vorschriften  de
vornmn  19  3  Abs.  2).

Bei  Anfertigung  oder  Bearbeitung  Jure  Erzeugnisse  in
Stücklohn  ist  den  Arbeitern  (Arbeiterinnen)  ein  Zuschuß  in  Höhe  von  einem
Zehntel  des  verdienten  Lohnes  zu  zahlen,  sofern  nicht  der  für  die  Woche
erzielte  Verdienst  das  Neunfache  des  Ortslohns  (ortsüblichen  Tagelohns)
überschreitet.

Die  Lohnsätze  für  die  angefertigten  oder  bearbeiteten  Gegenstände
dürfen  nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.

Anschlag  für  Betriebsunternehmer,  Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  und
"1  zuha  für  Inhaber  von  Arbeitsstuben  (5  8  Abs.  2  der  Vorschriften):

Auszug  aus  den  Vorschriftendes  .  .  ·
vom  6  4  Ziff.  4,  5).

Den  Arbeitern  (Arbeiterinnen)  ist  bei  der  Lohnzahlung  ein  Zuschuß
in  Höhe  von  einem  Zehntel  des  verdienten  Lohnes  zu  zahlen.

Die  Lohnsätze  für  die  angefertigten  oder  verarbeiteten  Gegenstände
dürfen  nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.  Arbeiten
die  Arbeiter  (Arbeiterinnen)  in  Arbeitsstuben  gegen  Zeitlohn,  Wochenlohn),
so  dürfen  die  Stundenlöhne  nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar  1916
gezahlten  sein.

Nr.  W.  IV.  900/4.  16.  K.  R.  A.
Bekanntmachung,
betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
von  Tumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Krt.

Vom  16.  Mai  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahmeanordnungen  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  und  25.  November  1915
und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften,  betreffend  Bestandserhebung
und  Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
vom  2.  Februar  1915  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September
1915  und  vom  21.  Oktober  1915  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen
  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
J  1.  Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  vorhandenen
und  noch  weiter  anfallenden  Lumpen  aller  Arten  (auch  karbonisierte)  und  neue
Fipfabsäll,  die  aus  tierischen  oder  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  deren  Mischungen
slehen.

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