Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Von  den  Ausführungsbestimmungen  Cx  erhält  im  zweiten  Abschnitt  unter  II  Nr.  22
der  Absatz  2  folgende  Fassung:

Nach  §  24  des  Gesetzes  ist  die  Regelung  der  Trichinenschau  den  Landesregierungen
  vorbehalten.  Wird  hiernach  von  der  zuständigen  Stelle  das  Vorhandensein
  von  Trichinen  festgestellt,  so  ist  bei  Schweinen  zu  unterscheiden,  ob
sie  stark  oder  schwach  trichinös  sind.  Ersteres  ist  anzunehmen,  wenn  durch  die
mikroskopische  Untersuchung  von  mindestens  je  6  aus  den  Zwerchfellpfeilern,  dem
Rippenteile  des  Zwerchfells,  den  Kehlkopfmuskeln  und  den  Zungenmuskeln  entnommenen
  Präparaten  in  mehr  als  8  Präparaten  Trichinen  festgestellt  werden.
In  diesem  Falle  ist  der  ganze  Tierkörper,  ausgenommen  Fett,  als  untauglich
zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen  (8§  34  Nr.  4);  das  Fett  gilt  alsdann
als  bedingt  tauglich  (§  37  unter  I).  In  allen  anderen  Fällen  ist  das  Fleisch
einschließlich  des  Fettes  als  bedingt  tauglich  zu  erachten  (§  37  unter  III  Nr.  5).
Beim  Hunde  ist  ausnahmslos  der  ganze  Tierkörper  als  untauglich  zum  Genusse
für  Menschen  anzusehen  (§  33  Nr.  15).

Von  den  Ausführungsbestimmungen  D  '’'  erhalten

§  18  Abs.  1  unter  IA  hinter  „Schweineseuche“,  folgende  Einschaltung:
„(die  letztgedachte  Seuche  jedoch  nur  im  Falle  einer  Allgemeinerkrankung)“.

§  18  Abs.  1  unter  IB  folgenden  Zusatz:
an  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  ist  die  Wiederausfuhr  von  Schweinen,
bei  denen  in  weniger  als  9  von  den  vorschriftsmäßig  zu  untersuchenden  24  Präparaten
  Trichinen  gefunden  sind,  auf  Antrag  des  Verfügungsberechtigten  zu  gestatten,
  wenn  das  Fleisch  vorher  der  für  schwach  trichinöses  Fleisch  von  Schweinen
bei  Schlachtungen  im  Inlande  vorgeschriebenen  Behandlung  unterworfen  ist;

§  18  Abs.  1  unter  IC  hinter  d  folgende  Einschaltung:
e)  bei  Schweineseuche  oder  dem  begründeten  Verdacht  dieser  Krankheit;

8  18  Abs.  1  unter  IC  an  Stelle  des  Buchstabene“  den  Buchstaben  „7.

8§  18  Abs.  1  unter  IIA  von  den  Worten  „  wenn  auch  nur  bei  einem

Tierkörper  Lungenseuche“  ab  folgende  Fassung:

„oder  Schweineseuche  (die  letztgedachte  Krankheit  mit  Ausnahme  des  unter  I  A
bezeichneten  Falles)  oder  Maul=  und  Klauenseuche  oder  der  begründete  Verdacht
einer  dieser  Krankheiten  vorliegt,  bei  Lungenseuche  oder  Schweineseuche  oder  dem
Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  nach  unschädlicher  Beseitigung  der  veränderten
Teile  (vgl.  I  unter  C.  d  und  e);“

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*  Siehe  Gesetz  und  Verordnungsblatt  1902  S.  334  ff.
*"  Siehe  Gesetz  und  Verordnungsblatt  1902  S.  368  ff.