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Wer öffentliche Beamte pflichtwidriger oder solcher Handlungen beschuldigt, welche
geeignet sind, dieselben in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, ist verpflichtet, auf
Verlangen der Regierung die Thatsachen und den Namen der betreffenden Person dem
Präsidenten zur weiteren Mittheilung an die Staatsregierung anzugeben.
Sklechte der 15. Die Staatsregierung kann in jedem einzelnen Falle verlangen:
ung bei 7 à) daß ihre Vorlagen durch Vorlesen in der Kammer zu deren Kenntniß gebracht
Kammerver- werden,
handlungen. b) daß jede Vorlage, sowie jeder nach §§ 85, 109, 110, 140 und 141 der Verfassungsurkunde
von den Ständen zu stellender Antrag, vor der Berathung in
der Kammer, der Vorberathung durch eine Deputation der letzteren unterworfen
werde, ingleichen, daß der Beschlußfassung über das Ganze die Berathung und
Beschlußfassung über alle einzelnen Theile vorausgehe.
Deputations. Von der Deputation ist über ihre Berathung in der Regel schriftlicher Bericht zu
berichte, erstatten.
Die Verhandlung darüber in der Kammer darf nicht vor Ablauf von zwei Tagen
nach Mittheilung dieses Berichts an die Staatsregierung stattfinden. Ausnahmen
hiervon sind nur mit Zustimmung der Regierung gestattet.
Ablesen in den 16. Das Ablesen von Vorträgen in der Kammer ist den Berichtserstattern
Sisungen. gestattet.
Abstimmung # 17. An der Abstimmung Theil zu nehmen ist jedes anwesende Kammermitglied
zd gcn berechtigt und verpflichtet.
Nur Diejenigen, welche bei der Sache, über die abgestimmt werden soll, für ihre
Person betheiligt sind, treten bei der Abstimmung ab.
&18. Ueber die Zahl der Mitglieder, deren Anwesenheit zu Fassung giltiger
Beschlüsse erforderlich ist, enthält die Verfassungsurkunde die nöthigen Bestimmungen.
Bei Berechnung der dort bemerkten Quote werden die nach § 17 persönlich betheiligten
Mitglieder, ingleichen Diejenigen, welche ihrer Pflicht zuwider etwa die
Theilnahme an der Abstimmung verweigern sollten, von der Gesammtzahl vorher
abgezogen.
Das Gleiche geschieht in der ersten Kammer mit den abwesenden Königlichen
Prinzen, sowie mit den § 63 der Verfassungsurkunde unter 8 und 10 gedachten Stellen,
wenn ein Inhaber derselben nicht vorhanden ist.
*19. Die Abstimmung erfolgt in Betreff jedes einzelnen Theiles einer Vorlage
unmittelbar nach dem Schlusse der Berathung über den einzelnen Theil, in Betreff der
Vorlage als Ganzes unmittelbar nach dem Schlusse der gesammten Berathung über die
Vorlage und alle einzelnen Theile derselben.