Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

9  In  der  Regel  ist  dlese  Slbunn  *  6  Anwesenhele  von  fünf  Votanten  beschluß.
Es  ist  bei  derselben  eiln  Secretaͤr  anwesend.
Eine  Ausnahme  tritt  jedoch  bel  denjenlgen  noch  nach  dem  aͤlteren  Strasverfahren
Ju  behandelnden  Srrassachen  eln,  welche  zur  Re-  und  Correlarlon  verwiesen  werden,
(Arc.  29.  30.)  und  bel  denjenlgen  Strassachen,  #elche  zur  Entscheldung  in  elnem  Crlminalplenarsenat
  ausgeseht  sind  (Art.  16.  30.).  In  dlesen  Faͤllen  ist  dle  Anwesenheit
von  iigsen  sieben  Vokanten  zur  Beschlußfassung  ersorderlich.
den  zur  Re=  und  Corresatson  ausgesetzten  Straslachen  hat  der  Präsidene  den
hewößrmlhee  Crimlnalsenat  (Art.  2.)  durch  Zuzlehung  von  so  viel  Mitglledern  des  Cloilsenats,
  als  zur  Herstellung  der  beschluhfählgen  Zahl  erforderlich  sind,  zur  Wollzähllgkelt
zu  bringen.  Auch  kommt  bel  biesen  Sahen  knr  imeleaher.  eines  Secrecärs  sn  Wegfal.

Oeffenellche  Sltungen  des  Erlminessn  finden  in  benjengen  Serassachen  State,
welche  nach  Maasgabe  der  neuen  Stcasprozehordnung,  dem  S.  Coburgischen  Geseß  über
Preßvergehen  vom  8.  Apell  1848  und  dem  S.  Altenburgischen  provlsorischen  Gesetz  vom
24.  März  1849,  dle  Elnsührung  von  Schwurgerichten  und  dle  Aburtheilung  von  pollulschen
  und  Preßvergehen  grrfeme  öffentlich  zu  verhandeln  sind.

Bel  den  nach  dem  S.  Altenburglschen  ese  zu  Fuini  Sachen  ist  der  Crlminalsenac
  bel  Anwesenhel#  von  an  Wocanten  beschluß  ;  bel  den  nach  der  Sterasprozeßordnung
  und  dem  S.  Coburgl#chen  Gesetz  zu  FchieBC  Sachen  sind  sieben  Vocanben
  erforderll

Bel  den  ösfenrlichem  Slgungen  ist  4.  Secrerär  gegenwärtig.

t.  13.

r

Vorbehaͤltlich  der  Berufung  elnes  Criminalplenarsenats  zu  aͤffentllcher  Sitzung

(Art.  16.)  soll  der  Crlminalsenat  bel  oͤffentlichen  Sitzungen  bestehen:

1)  wo  fünf  Vokanten  erforderllch  sind,  aus  dem  Prästdenten,  den  dret  ulcht  oco.
demlschen  Mieéglledern  des  gewöhnlichen  Celminalsenats  (Ar.  2.)  und  elnem
academischen  Mitglied  des  Gerlchts:

2)  wo  sieben  Wotanten  erforderlich  sind,  aus  ddem  Präsidenten,  den  gedachten  drel
nicht  academischen  Mitglledern  des  Crlminalsenoks,  einem  alche  academischen
Miegliede  des  Clollsenate  und  zwei  rademlschen  Gerlchtemseglledern.

Art

Der  Ptraͤsident  hat  bei  Zusammeseul  des  Crimlnalsenats  zu  den  oͤffentlichen
Sltzungen  ruͤcksichtlich  der  schon  ohnedies  zu  dem  gewöhnlichen  Criminalsenat  gehoͤrlgen
Personen  elne  angemessene  Relhenfolge  elnereten  zu  lassen.  Inobesondere  soll,  was  dle
belzuziehenben  academischen  Gerichtemstglleder  betriffr,  uncer  den  sämmrlichen  fünf  ocademischen
  Rähen,  so  weit  es  möglich  ist,  ein  Tucnus  in  der  Act  beobachtet  werden,  daß
bel  mehrtägigen  öffentlichen  Sihungen  hinterelnonder,  kein  elnzelner  Rath  mehrere  Toge
bintereinander  zu  dem  Ceiminalsenar  zugezogen  wird.