Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

136  1865.

neraldirector  der  Steuern,  Ritter  des  Nothen  Adler-  Ordens  zweiter  Classe  mit
Stern  und  Eichenlaub  rc.  N.  .,
den  Herrn  Alexander  Maximilian  Pbilipsborn.  Allerhöchst  Ihren  Wirk.
lichen  Geheimen  Legationsrath,  Nitter  des  Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe
mit  Eichenlaub  2c.  2c.  7.
und
den  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,  Allerhöchst  Ihren  Director
  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öfsentliche  Arbeiten,  Ritter  des
Nothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe  mit  Eichenlaub  2c.  K.  W.
und
Seine  Majestät  der  Kalser  der  Franzosen:
den  Herrn  Heinrich  Gottfried  Bernhard  Alphons  Fürsten  von  La-Tour
  d'Anvergne,  Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,  Groß.Offizier
des  Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion,  Nitter  des  Königlich  Preußischen  Rothen
Adler-Ordens  erster  Classe  c.  1.  1c.
und
den  Herrn  Alexander  Johann  Heinrich  de  Clereq,  Allerhöchst  Ihren  bevollmächtigten
  Minister,  Commandeur  des  Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion  2.  K.  2c.
welche,  nach  Austäusch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:
Artikel  1.

Französische  Schiffe,  welche  mit  Ladung  oder  mit  Ballast  in  die  Häfen  der  Zollvereinsstaaten
  einlausen,  sollen,  woher  sie  auch  kommen  mögen,  in  diesen  Häfen  weder
bei  ihrem  Eingange,  noch  bei  ihrem  Ausgange,  noch  während  ihres  Aufenthalts  andere
oder  höhere  Tonnen.,  Lvotsen.,  Quarantaine-,  Hafen-,  Leuchtthurms-Gelder  oder  sonstige,
  gleichviel  unter  welchem  Namen  auf  dem  Schifsskörper  ruhende  Abgaben  entrich.
ten,  diese  Abgaben  mögen  für  den  Staat,  Gemeinden,  örtliche  Korporationen,  Privatpersonen
  oder  irgend  welche  Anstalten  erhoben  werden,  als  diejenigen,  welchen  die  von
deuselben  Orten  kommenden  und  nach  denselben  Orten  bestimmten  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten
  daselbst  unterliegen.