136 1865.
neraldirector der Steuern, Ritter des Nothen Adler- Ordens zweiter Classe mit
Stern und Eichenlaub rc. N. .,
den Herrn Alexander Maximilian Pbilipsborn. Allerhöchst Ihren Wirk.
lichen Geheimen Legationsrath, Nitter des Rothen Adler-Ordens zweiter Classe
mit Eichenlaub 2c. 2c. 7.
und
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchst Ihren Director
im Ministerium für Handel, Gewerbe und öfsentliche Arbeiten, Ritter des
Nothen Adler-Ordens zweiter Classe mit Eichenlaub 2c. K. W.
und
Seine Majestät der Kalser der Franzosen:
den Herrn Heinrich Gottfried Bernhard Alphons Fürsten von La-Tour
d'Anvergne, Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen, Groß.Offizier
des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, Nitter des Königlich Preußischen Rothen
Adler-Ordens erster Classe c. 1. 1c.
und
den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clereq, Allerhöchst Ihren bevollmächtigten
Minister, Commandeur des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion 2. K. 2c.
welche, nach Austäusch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Französische Schiffe, welche mit Ladung oder mit Ballast in die Häfen der Zollvereinsstaaten
einlausen, sollen, woher sie auch kommen mögen, in diesen Häfen weder
bei ihrem Eingange, noch bei ihrem Ausgange, noch während ihres Aufenthalts andere
oder höhere Tonnen., Lvotsen., Quarantaine-, Hafen-, Leuchtthurms-Gelder oder sonstige,
gleichviel unter welchem Namen auf dem Schifsskörper ruhende Abgaben entrich.
ten, diese Abgaben mögen für den Staat, Gemeinden, örtliche Korporationen, Privatpersonen
oder irgend welche Anstalten erhoben werden, als diejenigen, welchen die von
deuselben Orten kommenden und nach denselben Orten bestimmten Schiffe der Zollvereinsstaaten
daselbst unterliegen.