Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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In  diesen  Fällen  wird  die  Dienstvergütung  nur  gewährt  für  die  wirklichkausgehaltene
  Dienstzeit.

8  40.

In  den  Fällen  des  §  38  Nr.  1  bis  3  und  wenn  die  Herrschaft  das  Gesinde
ohne  gesetzmäßigen  Grund  entlassen  hat,  muß  sie  dem  Gesinde  für  die  Zeit  bis
zum  Ablauf  der  gesetlichen  Kündigungsfrist  den  Lohn  und  Entschädigung  für
ausbedungene  Kost  gewähren.  Lettere  ist  wöchentlich  im  Voraus  zahlbar.

8  41.

Wenn  ein  Dienstbote  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  geseplichen  Grund  den
Dienst  verläßt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  25  entsprechende  Amwendung.
Die  Frist  für  die  Stellung  der  Anträge  begiunt  mit  dem  Tage  der  Verlassung
des  Dienstes.

VI.  Zeuguiß.

§  42.

Bei  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  kann  der  Dienstbote  von  der
Herrschaft  ein  schriftliches  Zeugniß  über  das  Dienstverhältniß  und  dessen  Dauer
fordern.  Das  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  auf  die  Leistungen  und  die  Führung
im  Dienste  zu  erstrecken  und  in  das  Dienstbuch  einzutragen.  Die  Dienstherrschaft
ist  auch  ohne  Antrag  des  Dienstboten  zur  Eintragung  eines  Zeugnisses  mit  dem
vorgenannten  Jnhalt  in  das  Dienstbuch  berechtigt.

Auf  Antrag  des  Dienstboten  hat  die  Ortspolizeibehörde  das  Zeugniß  kostenfrei
  zu  beglaubigen.

643.

Hat  die  Herrschaft  das  Zeuguiß  wider  besseres  Wissen  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit
  unrichtig  ausgestellt,  so  haftet  sie  dem  Dienstboten  und  der  nachfolgenden
Dienstherrschaft  für  allen  daraus  entstehenden  Schaden.

Verweigert  die  Dienstherrschaft  das  von  dem  Dienstboten  verlangte  Zeugniß
oder  behauptet  derselbe,  daß  das  von  der  Herrschaft  über  sein  Verhalten  ausgestellte
Zeugniß  nicht  der  Wahrheit  entspreche,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  auf  Antrag.
des  Dienstboten  den  Sachverhalt  zu  erörtern  und  über  das  Ergebniß  dieser  Erörterung
  dem  Dienstboten  eine  Bescheinigung  auszustellen.