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5. Freiheitsstrafen, die an Stelle nicht beizutreibender Geldstrafen gemäß §8§ 28,
29 des Reichsstrafgesetzbuchs festzusetzen sind, dürfen im einzelnen Verurteilungsfalle die
Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
#6. Die Veröffentlichung der Gewinnresultate von Lotterien der in § 1 bezeichneten
Art durch Aushängen, Auslegen oder Abdruck in den im Königreich Sachsen erscheinenden
Zeitungen wird mit Geldstrafe bis 50 % bestraft.
8 7. Bezieht sich eine der in 88 1 bis 3 bezeichneten Handlungen auf eine außerhalb
Sachsens öffentlich veranstaltete und nicht mit Genehmigung des Ministeriums des
Innern in Sachsen zugelassene Ausspielung beweglicher oder unbeweglicher Sachen, so
kommen die in den §§ 1 bis 3 angedrohten Strafen mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrag der angedrohten Strafart und
der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags zu bestimmen ist.
&# 8. Neben den nach §§ 2, 3 verwirkten Strafen ist auf Einziehung der den
Gegenstand der Tat bildenden Lose zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht. Die eingezogenen Lose sind zu vernichten.
6	.A Dieses Gesetz tritt am 1. April 1904 in Kraft. Mit diesem Tage tritt das
Gesetz gegen die Teilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterielose vom
4. Dezember 1837 (G.= u. V.-Bl. S. 128 flg.) außer Kragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken
lassen.
Gegeben zu Dresden, den 25. März 1904.
« Georg.
LS Georg von Metzsch.
Dr. Wilhelm Ruͤger.
Nr. 18. Bekanntmachung,
die Inwegfallstellung der auf die Entdeckung von Lotto-Kollekteuren aus—
gesetzten Belohnungen betreffend;
vom 21. März 1904.
W Allerhöchster Genehmigung wird vom 1. April 1904 ab die unter Nr. 33 auf
Seite 147 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1836 veröffentlichte Be—