Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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5.  Freiheitsstrafen,  die  an  Stelle  nicht  beizutreibender  Geldstrafen  gemäß  §8§  28,
29  des  Reichsstrafgesetzbuchs  festzusetzen  sind,  dürfen  im  einzelnen  Verurteilungsfalle  die
Dauer  von  drei  Monaten  nicht  überschreiten.

#6.  Die  Veröffentlichung  der  Gewinnresultate  von  Lotterien  der  in  §  1  bezeichneten
  Art  durch  Aushängen,  Auslegen  oder  Abdruck  in  den  im  Königreich  Sachsen  erscheinenden
  Zeitungen  wird  mit  Geldstrafe  bis  50  %  bestraft.

8  7.  Bezieht  sich  eine  der  in  88  1  bis  3  bezeichneten  Handlungen  auf  eine  außerhalb
  Sachsens  öffentlich  veranstaltete  und  nicht  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Innern  in  Sachsen  zugelassene  Ausspielung  beweglicher  oder  unbeweglicher  Sachen,  so
kommen  die  in  den  §§  1  bis  3  angedrohten  Strafen  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,
daß  die  Strafe  zwischen  dem  gesetzlichen  Mindestbetrag  der  angedrohten  Strafart  und
der  Hälfte  des  angedrohten  Höchstbetrags  zu  bestimmen  ist.

&#  8.  Neben  den  nach  §§  2,  3  verwirkten  Strafen  ist  auf  Einziehung  der  den
Gegenstand  der  Tat  bildenden  Lose  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurteilten
gehören  oder  nicht.  Die  eingezogenen  Lose  sind  zu  vernichten.

6&#9.A  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1904  in  Kraft.  Mit  diesem  Tage  tritt  das
Gesetz  gegen  die  Teilnahme  am  Lotto  und  den  Vertrieb  auswärtiger  Lotterielose  vom
4.  Dezember  1837  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  128  flg.)  außer  Kragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  25.  März  1904.

«  Georg.
LS  Georg  von  Metzsch.
Dr.  Wilhelm  Ruͤger.

 

Nr.  18.  Bekanntmachung,
die  Inwegfallstellung  der  auf  die  Entdeckung  von  Lotto-Kollekteuren  aus—
gesetzten  Belohnungen  betreffend;
vom  21.  März  1904.

W  Allerhöchster  Genehmigung  wird  vom  1.  April  1904  ab  die  unter  Nr.  33  auf
Seite  147  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1836  veröffentlichte  Be—