1989
des neuen Landgerichts-Personals, nach der
neuen unterm 7. August l. J. festgesezren, und
durch das Regierungsblatt, Stück XXXX.
Seite 1089 — 1608, bekannt gemachren Eintheilung,
eröfnet worden, und die Ausschreibung
dieser Nomination nachgefolgt.
Da nun das Eingangs gedachee Reskripe
verordnet, daß die durch diese Ernennung
nicht neu angestellten Individuen einstweilen
quieszirt werden sollen, so wird, mit Bezug-=nahme
auf das den 20. August l. J. ergangene
Generale, verordnec, wie folgt:
1. Die Provinzial-Haupekasse, die Kameral:
und Renrämter, so wie überhaupt alle
bisher Zahlung leistende Kassen, haben die
Zahlungen von Gehalten, Diäten, Emolumenten,
Tantiemen rc. an Individuen und Beamte,
welche bisher bei dem Justizwesen
überhaupt beschaftiget, oder angestellt waren,
mit dem lezten September d. J. zu schliessen,
und vom 1. Oktober an ganz zu sistiren.
Für das neu angestellte Personal wird die
Anweisung des demselben zukommenden Gehaltes
erfolgen, wenn die näheren allerhöchsten
Bestimmungen, wegen der Rentämter und deren
Besezung, oder wegen der Geschäfts-Behandlung
des Kreis" Finanzwesens und der Kreis-Kasse
eingegangen seyn werden.
2. Diejenigen Beamten und Individuen,
welche keine neue Anstellung erhalten, und daher
zur Quieszenz geeignet sind, müssen im
1000
baufe des Monats September ihre bisherigen
Bezüge ordenrlich fatiren. Die Arr und Weise,
wie die Fassson angefertiget seyhn muß, ergibt
das beiliegende Schema, und die demselben beigefägten
welteren Erldurerungen, nach welchen
genau zu verfahren ist.
Die Fasssonen selbst werden sodann nach den
bestehenden Grundsäzen geprüft, der Quieszenz-Gehale
hienach normalmássig regulirt, und der
Bezug desselben angewiesen werden.
3. Diejenigen Beamten und Individuen,
welche eine neue Anstellung erhalten haben,
durch die ihnen ausgesezte statusmässigen Besoldungen
aber gegen ihr bisheriges Dienstes-Einkommen
verkürzt zu seyn glauben, müssen
ebenfalls ihre Fassionen einreichen, und soll
nach erfolgter Prüfung der Mehrbezug als
Gehalts-Zulage und Eneschädigung angewiesen
werden.
Die sämelichen Amtsstellen, so wie die ber
theiligten Individuen, haben sich hienach zu
achten.
Ansbach den 26. August 1808.
Königliches General-Landes-Kommissariat
in Franken, als Provinzial-Etats=
Kuratel.
Graf von Thürheim. Kracker.
Känlein.