Metadaten : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

 

1989
des  neuen  Landgerichts-Personals,  nach  der
neuen  unterm  7.  August  l.  J.  festgesezren,  und
durch  das  Regierungsblatt,  Stück  XXXX.
Seite  1089  —  1608,  bekannt  gemachren  Eintheilung,
  eröfnet  worden,  und  die  Ausschreibung
dieser  Nomination  nachgefolgt.

Da  nun  das  Eingangs  gedachee  Reskripe
verordnet,  daß  die  durch  diese  Ernennung
nicht  neu  angestellten  Individuen  einstweilen
quieszirt  werden  sollen,  so  wird,  mit  Bezug-=nahme
  auf  das  den  20.  August  l.  J.  ergangene
  Generale,  verordnec,  wie  folgt:

1.  Die  Provinzial-Haupekasse,  die  Kameral:
  und  Renrämter,  so  wie  überhaupt  alle
bisher  Zahlung  leistende  Kassen,  haben  die
Zahlungen  von  Gehalten,  Diäten,  Emolumenten,
  Tantiemen  rc.  an  Individuen  und  Beamte,
  welche  bisher  bei  dem  Justizwesen
überhaupt  beschaftiget,  oder  angestellt  waren,
mit  dem  lezten  September  d.  J.  zu  schliessen,
und  vom  1.  Oktober  an  ganz  zu  sistiren.

Für  das  neu  angestellte  Personal  wird  die
Anweisung  des  demselben  zukommenden  Gehaltes
  erfolgen,  wenn  die  näheren  allerhöchsten
Bestimmungen,  wegen  der  Rentämter  und  deren
Besezung,  oder  wegen  der  Geschäfts-Behandlung
  des  Kreis"  Finanzwesens  und  der  Kreis-Kasse
  eingegangen  seyn  werden.

2.  Diejenigen  Beamten  und  Individuen,
welche  keine  neue  Anstellung  erhalten,  und  daher
  zur  Quieszenz  geeignet  sind,  müssen  im

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baufe  des  Monats  September  ihre  bisherigen
Bezüge  ordenrlich  fatiren.  Die  Arr  und  Weise,
wie  die  Fassson  angefertiget  seyhn  muß,  ergibt
das  beiliegende  Schema,  und  die  demselben  beigefägten
  welteren  Erldurerungen,  nach  welchen
genau  zu  verfahren  ist.

Die  Fasssonen  selbst  werden  sodann  nach  den
bestehenden  Grundsäzen  geprüft,  der  Quieszenz-Gehale
  hienach  normalmássig  regulirt,  und  der
Bezug  desselben  angewiesen  werden.

3.  Diejenigen  Beamten  und  Individuen,
welche  eine  neue  Anstellung  erhalten  haben,
durch  die  ihnen  ausgesezte  statusmässigen  Besoldungen
  aber  gegen  ihr  bisheriges  Dienstes-Einkommen
  verkürzt  zu  seyn  glauben,  müssen
ebenfalls  ihre  Fassionen  einreichen,  und  soll
nach  erfolgter  Prüfung  der  Mehrbezug  als
Gehalts-Zulage  und  Eneschädigung  angewiesen
  werden.

Die  sämelichen  Amtsstellen,  so  wie  die  ber
theiligten  Individuen,  haben  sich  hienach  zu
achten.

Ansbach  den  26.  August  1808.

Königliches  General-Landes-Kommissariat
  in  Franken,  als  Provinzial-Etats=
  Kuratel.

Graf  von  Thürheim.  Kracker.

Känlein.