Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 67. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, für die nach dem 30. September 1907, 
aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichteten Brennereien 
aus Gründen der Billigkeit einen Durchschnittsbrand festzusetzen. Gründe der 
Billigkeit sind in der Regel nicht als vorliegend zu rachten, wenn die Verträge 
über den Bau des Brennereigebäudes sowie über die Lieferung der erforderlichen 
Maschinen und Brenngeräte erst nach dem 31. März 1908 rechtsverbindlich ab- 
geschlossen oder wenn das Brennereigebäude erst nach dem 30. September 1908 
fertiggestellt oder die Maschinen und Brenngeräte erst nach diesem Tage geliefert 
worden sind. 
§ 68. 
Der Durchschnittsbrand wird in den Fällen der §§ 61 bis 67 ohne zeit- 
liche Begrenzung festgesetzt. 
  
§ 69. 
Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der angesammelten Brannt- 
weinbestände und des Verbrauchs an Branntwein im Vorjahre festsetzen, um 
wieviel Hundertteile der Durchschnittsbrand der einzelnen Brennereien für die 
Dauer des Betriebsjahrs zu erhöhen oder unbeschadet des Kontingents zu kürzen ist. 
§ 70. 
2. Neu entstehende Brennereien. 
Nach dem 30. September 1907 betriebsfähig hergerichtete Brennereien 
haben, unbeschadet eines auf Grund der §§ 65, 67 für sie festgesetzten Durch- 
schnittsbrandes, für allen außerhalb des Kontingents (§§ 24 ff.) hergestellten 
Branntwein die Betriebsauflage für den Überbrand (§ 48) zu entrichten. Sofern 
indessen der gemäß §§ 61 bis 67 festgesetzte Durchschnittsbrand auf Grund des 
§ 69 in den einzelnen Jahren über 100 Hundertteile hinaus erhöht wird, nehmen 
sie an der Erhöhung in demselben Verhältnisse teil, wie die älteren Brennereien. 
§ 71. 
Wechsel im Betriebe. 
Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen 
Betrieb übergehen, verlieren ihren Durchschnittsbrand zur Hälfte. 
§ 72. 
 Vergällungspflicht. 
Vollständig zu vergällen ist: 
1. bei den Brennereien, die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, 
derjenige Teil ihrer Erzeugung, welcher über 35 Hundertteile des Durch- 
schnittsbrandes hinausgeht; 
2. bei den übrigen Brennereien derjenige Teil der Erzeugung, welcher 
über 70 Hundertteile des Durchschnittsbrandes hinausgeht. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 109
	        
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