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§ 67.
Der Bundesrat wird ermächtigt, für die nach dem 30. September 1907,
aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichteten Brennereien
aus Gründen der Billigkeit einen Durchschnittsbrand festzusetzen. Gründe der
Billigkeit sind in der Regel nicht als vorliegend zu rachten, wenn die Verträge
über den Bau des Brennereigebäudes sowie über die Lieferung der erforderlichen
Maschinen und Brenngeräte erst nach dem 31. März 1908 rechtsverbindlich ab-
geschlossen oder wenn das Brennereigebäude erst nach dem 30. September 1908
fertiggestellt oder die Maschinen und Brenngeräte erst nach diesem Tage geliefert
worden sind.
§ 68.
Der Durchschnittsbrand wird in den Fällen der §§ 61 bis 67 ohne zeit-
liche Begrenzung festgesetzt.
§ 69.
Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der angesammelten Brannt-
weinbestände und des Verbrauchs an Branntwein im Vorjahre festsetzen, um
wieviel Hundertteile der Durchschnittsbrand der einzelnen Brennereien für die
Dauer des Betriebsjahrs zu erhöhen oder unbeschadet des Kontingents zu kürzen ist.
§ 70.
2. Neu entstehende Brennereien.
Nach dem 30. September 1907 betriebsfähig hergerichtete Brennereien
haben, unbeschadet eines auf Grund der §§ 65, 67 für sie festgesetzten Durch-
schnittsbrandes, für allen außerhalb des Kontingents (§§ 24 ff.) hergestellten
Branntwein die Betriebsauflage für den Überbrand (§ 48) zu entrichten. Sofern
indessen der gemäß §§ 61 bis 67 festgesetzte Durchschnittsbrand auf Grund des
§ 69 in den einzelnen Jahren über 100 Hundertteile hinaus erhöht wird, nehmen
sie an der Erhöhung in demselben Verhältnisse teil, wie die älteren Brennereien.
§ 71.
Wechsel im Betriebe.
Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen
Betrieb übergehen, verlieren ihren Durchschnittsbrand zur Hälfte.
§ 72.
Vergällungspflicht.
Vollständig zu vergällen ist:
1. bei den Brennereien, die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen,
derjenige Teil ihrer Erzeugung, welcher über 35 Hundertteile des Durch-
schnittsbrandes hinausgeht;
2. bei den übrigen Brennereien derjenige Teil der Erzeugung, welcher
über 70 Hundertteile des Durchschnittsbrandes hinausgeht.
Reichs- Gesetzbl. 1909. 109