Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 80. 
Wechsel im Besitze der Brennerei. 
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Verwaltungsbehörde binnen 
einer Woche vom neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch 
vom bisherigen Besitzer anzuzeigen. 
§ 81. 
Außergebrauchsetzen von Geräten. 
Maischgeräte und Brennvorrichtungen dürfen für die Zeit, für die sie nicht 
um Brennereibetrieb angemeldet sind, amtlich gegen Benutzung gesichert oder 
burch Anordnung der Verwaltungsbehörde außer Gebrauch gesetzt werden. 
§ 82. 
Sicherung gegen heimliche Entnahme von Branntwein. 
In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Verwaltungsbehörde 
mit den Brennvorrichtungen in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzu- 
stellen, in die der gesamte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen 
Einrichtungen zu treffen, welche die Verwaltungsbehörde zur Sicherung gegen 
heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen oder Brannt- 
wein für erforderlich erachtet. 
§ 83. 
Die Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen den Anforderungen 
der Verwaltungsbehörde entsprechen. Der Zugang muß mit Vorrichtungen zur 
Anlegung von amtlichen Kunstschlössern versehen sein. 
§ 84. 
In Fällen, in denen geeignete Räume zur Aufstellung von Sammel- 
gefäßen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten eingerichtet werden 
können, sind auf Anordnung der Verwaltungsbehörde zuverlässige mit der Brenn- 
vorrichtung in fester Verbindung stehende Meßuhren statt der Sammelgefäße 
aufzustellen. 
§ 85. 
Die Meßuhren sollen die Menge des aus der Brennvorrichtung fließenden 
Branntweins und des darin enthaltenen Alkohols fortlaufend anzeigen oder die- 
Menge des Branntweins anzeigen und die spätere amtliche Ermittelung der 
Stärke durch Zurückbehaltung von Proben ermöglichen. 
  
§ 86. 
Die Verwaltungsbehörde kann die Aufstellung von Sammelgefäßen und 
zugleich von Meßuhren verlangen; sie kann die Mindestmenge des zur Abferti- 
gung vorzuführenden Alkohols (§§ 97, 98) im voraus bindend festsetzen.
	        
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