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§ 80.
Wechsel im Besitze der Brennerei.
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Verwaltungsbehörde binnen
einer Woche vom neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch
vom bisherigen Besitzer anzuzeigen.
§ 81.
Außergebrauchsetzen von Geräten.
Maischgeräte und Brennvorrichtungen dürfen für die Zeit, für die sie nicht
um Brennereibetrieb angemeldet sind, amtlich gegen Benutzung gesichert oder
burch Anordnung der Verwaltungsbehörde außer Gebrauch gesetzt werden.
§ 82.
Sicherung gegen heimliche Entnahme von Branntwein.
In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Verwaltungsbehörde
mit den Brennvorrichtungen in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzu-
stellen, in die der gesamte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen
Einrichtungen zu treffen, welche die Verwaltungsbehörde zur Sicherung gegen
heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen oder Brannt-
wein für erforderlich erachtet.
§ 83.
Die Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen den Anforderungen
der Verwaltungsbehörde entsprechen. Der Zugang muß mit Vorrichtungen zur
Anlegung von amtlichen Kunstschlössern versehen sein.
§ 84.
In Fällen, in denen geeignete Räume zur Aufstellung von Sammel-
gefäßen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten eingerichtet werden
können, sind auf Anordnung der Verwaltungsbehörde zuverlässige mit der Brenn-
vorrichtung in fester Verbindung stehende Meßuhren statt der Sammelgefäße
aufzustellen.
§ 85.
Die Meßuhren sollen die Menge des aus der Brennvorrichtung fließenden
Branntweins und des darin enthaltenen Alkohols fortlaufend anzeigen oder die-
Menge des Branntweins anzeigen und die spätere amtliche Ermittelung der
Stärke durch Zurückbehaltung von Proben ermöglichen.
§ 86.
Die Verwaltungsbehörde kann die Aufstellung von Sammelgefäßen und
zugleich von Meßuhren verlangen; sie kann die Mindestmenge des zur Abferti-
gung vorzuführenden Alkohols (§§ 97, 98) im voraus bindend festsetzen.