Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 15. 
Sind Hersteller oder Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel wegen 
Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aussichts- 
maßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Bertriebsinhaber 
zur Last. 
§ 16. 
Behandlung der Steuerzeichen. 
Die Steuerzeichen sind an den Packungen so lange unverletzt zu erhalten, 
bis diese zur Vornahme des stückweisen oder Kleinverkaufs geöffnet werden müssen 
oder an den Käufer abgegeben werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte 
Packungen dürfen mit steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln nicht nachgefüllt 
werden. Der Einzelverkauf darf nur mit oder aus den zugehörigen Um- 
schließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen dürfen ohne vorherige Beseitigung 
der Steuerzeichen weder an Fabrikanten und Händier zurückgegeben noch von 
diesen angenommen oder wieder verwendet werden. 
Wer als Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel empfängt, die nicht 
in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen 
sind, hat innerhalb dreier Tage der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. 
Strafvorschriften. 
§ 17. 
Steuerhinterziehung. 
Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Artikel vorgesehene Steuer 
vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. 
§ 18. 
Der Tatbestand des § 17 wird insbesondere dann als vorliegend ange- 
nommen, 
1. wenn mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel begonnen 
wird, bevor die Anzeige des Betriebs (§ 8) in der vorgeschriebenen 
Weise erfolgt ist; 
2. wenn steuerpflichtige Beleuchtungsmittel vom Hersteller in anderen als 
den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden; 
3. wenn, abgesehen vom Falle des § 7, steuerpflichtige Beleuchtungsmittel 
aus der Exrzeugungsstätte oder aus dem Ausland in den Inlands- 
verkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise 
verpackt und mit den im § 6 bezeichneten Angaben und den zutreffen- 
den Steuerzeichen versehen sind; 
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