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§ 15.
Sind Hersteller oder Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel wegen
Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aussichts-
maßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Bertriebsinhaber
zur Last.
§ 16.
Behandlung der Steuerzeichen.
Die Steuerzeichen sind an den Packungen so lange unverletzt zu erhalten,
bis diese zur Vornahme des stückweisen oder Kleinverkaufs geöffnet werden müssen
oder an den Käufer abgegeben werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte
Packungen dürfen mit steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln nicht nachgefüllt
werden. Der Einzelverkauf darf nur mit oder aus den zugehörigen Um-
schließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen dürfen ohne vorherige Beseitigung
der Steuerzeichen weder an Fabrikanten und Händier zurückgegeben noch von
diesen angenommen oder wieder verwendet werden.
Wer als Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel empfängt, die nicht
in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen
sind, hat innerhalb dreier Tage der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten.
Strafvorschriften.
§ 17.
Steuerhinterziehung.
Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Artikel vorgesehene Steuer
vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig.
§ 18.
Der Tatbestand des § 17 wird insbesondere dann als vorliegend ange-
nommen,
1. wenn mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel begonnen
wird, bevor die Anzeige des Betriebs (§ 8) in der vorgeschriebenen
Weise erfolgt ist;
2. wenn steuerpflichtige Beleuchtungsmittel vom Hersteller in anderen als
den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden;
3. wenn, abgesehen vom Falle des § 7, steuerpflichtige Beleuchtungsmittel
aus der Exrzeugungsstätte oder aus dem Ausland in den Inlands-
verkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise
verpackt und mit den im § 6 bezeichneten Angaben und den zutreffen-
den Steuerzeichen versehen sind;
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