88
wirtembergischen Landrechts merklich erleichtert worden. Niemand
von der Ritterschaft, die sich doch damals weit noch nicht
voͤllig getrennt hatte, war bei den Unterhandlungen, sondern
bloß ein paar Praͤlaten und einige Staͤdtedeputirte waren
dazu gezogen worden, und ohne den ausdrücklichen Befehl des
Herzogs hätten auch die Prälaten ihre ganze Theilnehmung
mit Freuden aufgegeben, weil ihnen bochst unangenehm war,
ganze Tage und Wochen mit rechtlichen Verhandlungen zu
verderben, deren si e nicht kundig waren.“) Bei der gereizten
Aufmerksamkeit, womit die Ritterschaft, schon seit der
großen Entzweiung mit Herzog Ulrich, jeden Schritt gegen
den Landesregenten abmaß, haͤtte schwerlich mit ihrem Wissen
und Willen und mit ihrer Theilnehmung ein Gesetz zu Stande
kommen können, dessen entferntere Folgen sie immer geargwohnt
haben wuͤrde. Praͤlaten und Buͤrgerstand aber konnten,
ohne ein großes Opfer zu thun, aller Appellationen an
das Kammergericht entsagen, denn selten war wohl Jemand
unter ihnen, der einen so wichtigen Rechtshandel hatte und
so viel Geld besaß, daß er mit wahrscheinlicher Hoffnung eines
glücklichen Erfolgs als Appellant an das Kammergericht
sich wenden konnte.
) S. Gerstlacher I. Bd. S. 82.