647
gulativ uͤber die Bedingungen, Formen
und Wirkungen der Aufnahme in ein Institut
der Kranken-Pflege gehört, und die Regulirung
der Exigenz des Aufwandes für
ein jedes dieser Institute fällt in die Kompetenz
des Zeutral-Medizinal-Bureaus.
IV. Die Repartition des Gesamt-Fundirungs-Vermögens
der Kranken-Pflege
auf die fünf Iastitute derselben nach dem
Maßstabe ihrer regulirten Spezial: Exrigenz,
die Ergänzung dieses Fundirungs-Vermsgens
im Falle, daß durch dasselbe die Prästabion
der regulirten Erigenz nicht gedecker sey,
und endlich die volle und definitive Dotation
eines jeden einzelnen Justitutes, mittelst
eines eigenen, den Zweck und das Vermögen
konstituirenden Stistungs-Briefes,
ällt in die Kompetenz der General: Administration
des Stiftungs-Vermögens.
V. Das Gesamt-Fundirungs-Vermögen
der Kranken-flege fällt in die Verwaltungs-Kompetenz
des für die Residenzstadt
aufgestellten besonderen Stiftungs-Administrators
der Wohlthärigkeit, welcher
die ganze Jahres-Rente hievon erhebt; hieraus
die Exigenz in Summe der einzelnen
fünf Institute nach der desfallsigen Regulirung
und Dotation an die in einem jeden Institute
bestehenden Pfleger oder Oekonomen abgibt;
von diesen die Verrechnung des effektiven
Verwandes der an sie geleisteten Exigenz-Summe
erholt; und endlich die Haupt-Nechnung
über seine ganze Perzeption und
Prästation nach der Abthellung der Kranken
Institute ablegt.)
648
VI. Diese organische Beschluͤsse uͤber die
Kranken-Pflege der Residenzstadt treten in
einer jeden Hauptstadt des Reiches nach den
Bedürfnissen des Ortes und nach den Kräften
des kokal-Vermögens in successive analoge
Anwendung.
VII. Von Seite der General-Administration
des Stiftungs-Vermäögens ist der Chef
des Zemral-Rechnungs-Kommissariats des
Innern, und von Seite des Zentral-Medizinal-Bureaus
der Medizinal-Referent bei dem Ministerium
des Innern, Haberl, mit der Erekution
der ihnen einschlágigen Artikel beauftraget.
VIII. Die Resuleate dieser Erekution werden
dem Jahrbuche der General-Administration
einverleibt.
München den 7. M4rz r808.
Max Joseph.
Freiherr von Moncgelac.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
von Krempelhuber.
(Die Stempel= und Tar-Gebühren von den Vormundschafts-Rechnungen
armer Pupillen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unm die Befreiung der Vormundschafts=Rechnungen
armer Pupillen von den Stempelund
Tar-Gebühren durch genaue Vorschriften
in solche Grenzen zurückzuführen, daß weder
gegründete Beschwerden dagegen erhoben,
noch die Staatsgefälle durch Ueberschreitungen
hierin beeinträchurget werden können, verordnen
Wir, wie folgt: