Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gulativ  uͤber  die  Bedingungen,  Formen
und  Wirkungen  der  Aufnahme  in  ein  Institut
  der  Kranken-Pflege  gehört,  und  die  Regulirung
  der  Exigenz  des  Aufwandes  für
ein  jedes  dieser  Institute  fällt  in  die  Kompetenz
des  Zeutral-Medizinal-Bureaus.

IV.  Die  Repartition  des  Gesamt-Fundirungs-Vermögens
  der  Kranken-Pflege
auf  die  fünf  Iastitute  derselben  nach  dem
Maßstabe  ihrer  regulirten  Spezial:  Exrigenz,
die  Ergänzung  dieses  Fundirungs-Vermsgens
  im  Falle,  daß  durch  dasselbe  die  Prästabion
  der  regulirten  Erigenz  nicht  gedecker  sey,
und  endlich  die  volle  und  definitive  Dotation
  eines  jeden  einzelnen  Justitutes,  mittelst
eines  eigenen,  den  Zweck  und  das  Vermögen
  konstituirenden  Stistungs-Briefes,

ällt  in  die  Kompetenz  der  General:  Administration
  des  Stiftungs-Vermögens.

V.  Das  Gesamt-Fundirungs-Vermögen
  der  Kranken-flege  fällt  in  die  Verwaltungs-Kompetenz
  des  für  die  Residenzstadt
  aufgestellten  besonderen  Stiftungs-Administrators
  der  Wohlthärigkeit,  welcher
  die  ganze  Jahres-Rente  hievon  erhebt;  hieraus
  die  Exigenz  in  Summe  der  einzelnen
fünf  Institute  nach  der  desfallsigen  Regulirung
und  Dotation  an  die  in  einem  jeden  Institute
bestehenden  Pfleger  oder  Oekonomen  abgibt;
von  diesen  die  Verrechnung  des  effektiven
  Verwandes  der  an  sie  geleisteten  Exigenz-Summe
  erholt;  und  endlich  die  Haupt-Nechnung
  über  seine  ganze  Perzeption  und
Prästation  nach  der  Abthellung  der  Kranken
  Institute  ablegt.)

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VI.  Diese  organische  Beschluͤsse  uͤber  die
Kranken-Pflege  der  Residenzstadt  treten  in
einer  jeden  Hauptstadt  des  Reiches  nach  den
Bedürfnissen  des  Ortes  und  nach  den  Kräften
des  kokal-Vermögens  in  successive  analoge
Anwendung.

VII.  Von  Seite  der  General-Administration

  des  Stiftungs-Vermäögens  ist  der  Chef

des  Zemral-Rechnungs-Kommissariats  des
Innern,  und  von  Seite  des  Zentral-Medizinal-Bureaus
  der  Medizinal-Referent  bei  dem  Ministerium
  des  Innern,  Haberl,  mit  der  Erekution
  der  ihnen  einschlágigen  Artikel  beauftraget.


VIII.  Die  Resuleate  dieser  Erekution  werden
  dem  Jahrbuche  der  General-Administration
  einverleibt.

München  den  7.  M4rz  r808.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Moncgelac.
Auf  kdniglichen  allerhbchsten  Befehl
von  Krempelhuber.

 

(Die  Stempel=  und  Tar-Gebühren  von  den  Vormundschafts-Rechnungen
  armer  Pupillen  betreffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Unm  die  Befreiung  der  Vormundschafts=Rechnungen
  armer  Pupillen  von  den  Stempelund
  Tar-Gebühren  durch  genaue  Vorschriften
in  solche  Grenzen  zurückzuführen,  daß  weder
gegründete  Beschwerden  dagegen  erhoben,
noch  die  Staatsgefälle  durch  Ueberschreitungen
  hierin  beeinträchurget  werden  können,  verordnen
  Wir,  wie  folgt: