674 Spezleller Teil.
ständige und deshalb gegen einander abgegrenzte Grundstücke
handelt, ist keineswegs an erster Stelle entscheidend, wem
das Eigentum am Grund und Boden zusteht, ob der
Baugrund im Grundbuch als Einheit behandelt oder in verschiedene
Grundstücke geteilt ist, sondern es kommt hauptsächlich
auf die wirtschaftliche Bestimmung und die dementsprechende
Konstruktion der Bauten sowie darauf an, ob die räumlich zusammenhängenden
Grundstücke in der Hand eines und desselben
Eigentümers eine wirtschaftliche Einheit bilden.2)
Das O. hat daher auch in seiner Rechtsprechung an der
Anschauung festgehalten, daß einerseits eine bestimmte Fläche
nicht schon bloß deshalb, weil sie auf einem und demselben
Grundbuchblatte verzeichnet stehe, als ein einheitliches Grundstück
anzusehen sei, und daß andererseits zwei nebeneinander liegende,
im Grundbuche getrennt aufgeführte Flächen sehr wohl eine
Einheit bilden können. Besonderes Gewicht für die Beurteilung
wird vor allem auf die wirtschaftliche Benutzung zu legen sein.
Im übrigen kann nur die Gesamtheit aller in Betracht kommenden
tatsächlichen Verhältnisse entscheiden.s2) Die grundbuchliche
Selbständigkeit oder Unselbständigkeit wird immerhin
ein erhebliches Moment für die Beurteilung abgeben.3)
Ein räumlich zusammenhängendes, im Eigentum ein und
derselben Person stehendes und so in gewisser Beziehung ein
Ganzes darstellendes Grundstück kann baupolizeilich sehr wohl
in mehrere selbständige Grundstücke zerfallen, für die untereinander
Nachbargrenzen im Sinne des Baupolizeirechts bestehen,
zum Beispiel, wenn ein Grundstückseigentümer seinen
Besitz in mehrere Bauplätze teilt und diese mit Häusern besetzt.
Immer entstehen so aber Nachbargrenzen nur unter der Voraussetzung,
daß die nebeneinander liegenden Häuser oder Bauplätze von
einander unabhängige, wirtschaftlich selbständige Einheiten bilden.“)
Wird ein Gebäudekomplex, dessen Bau polizeilich als Bau
eines Hauses genehmigt ist, demnächst in mehreren räumlich
1) Erk. d. OVG. v. 24. April 1897, 3) Entsch. des OVG. 13 169.
Entsch. 32 355 u. vgl. Erk. d. OVG. 4) Erk. d. OVG. vom 9. Dezember
vom 24. November 1903, Pr WBBl. 20 1897, Entsch. 32 359, v. Kptz Rsor.
697, v. Kptz Rspr. 3. Erg.Bd. 486. 1. Erg.Bd. 456.
2) Erk. d. OVG. vom 1. November
1892. Entsch. 23 334.