Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Militärstraf- 
gesetzbuchs kann die erkannte Degradation und in dem Falle des § 75 
daselbst die erkannte Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes erlassen werden. 
f) Die Bestätigungsorder im ordentlichen Verfahren hat dahin zu lauten: 
„Ich bestätige, daß das Urteil rechtskräftig geworden ist.“ 
Im Falle der Verurteilung ist hinzuzusetzen: 
„Das Urteil ist zu vollstrecken“ 
oder im Falle der Milderung der Strafe: 
„Ich mildere die erkannte Strafe auf ...,  
die Vollstreckung hat demgemäß zu erfolgen.“ 
Die Bestätigung im außerordentlichen (Feld-) Verfahren hat dahin 
zu lauten: 
„Ich bestätige das Urteil lediglich“ 
oder im Falle der Milderung der Strafe: 
„Ich bestätige das Urteil unter Milderung der Strafe auf 
................."  
 
g) Die Mir in Gnadenangelegenheiten früher durch das General-Auditoriat 
erstatteten Berichte erstattet der Präsident des Reichsmilitärgerichts 
(§§ 418, 422 der Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 7. 
Wird gegen den Angeklagten auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre 
erkannt, so ist er heimzusenden. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe von 
dem Tage anzurechnen, an dem das Urteil erlassen ist, doch gilt, falls die Sache 
in das ordentliche Verfahren übergeleitet wird, von diesem Zeitpunkt ab lediglich 
die Bestimmung des § 458 der Militärstrafgerichtsordnung. 
§ 8. 
Ich behalte Mir hinsichtlich der im außerordentlichen Verfahren ergangenen 
kriegsgerichtlichen Urteile das Aufhebungsrecht vor. 
Zur Aufhebung der im außerordentlichen Verfahren ergangenen stand- 
gerichtlichen Urteile ist innerhalb seines Befehlsbereichs der Gerichtsherr der 
höheren Gerichtsbarkeit befugt (§ 422 der Militärstrafgerichtsordnung und § 4b 
dieser Verordnung). 
§ 9. 
Hinsichtlich des Kommandeurs einer Schutztruppe behalte Ich Mir die 
Bestimmung des Befehlshabers, welcher die gerichtsherrlichen Befugnisse auszu- 
üben hat, vor (§ 21 der Militärstrafgerichtsordnung).
	        
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