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III. die vortragenden Räte der obersten Reichsbehörden 22 Mark
IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 15
V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden 12
VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden -...... 8
VII. die Unterbeemen 4
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden
ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar bei I 23 Mark) bei II 18 Mark,
bei III 15 Mark, bei IV 12 Mark, bei V 9 Mark, bei VI 6 Mark, bei VII
3 Mark.
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden
beendet, so wird das Einundeinhalbfache der Sätze unter I bis VII gewährt.
82.
Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, die vorübergehend außerhalb ihres
Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt werden, erhalten neben ihrer Besoldung
die im §& 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder.
Dauert eine solche Beschäftigung längere Zeit, so kann die vorgesetzte Be-
hörde die Höhe der Tagegelder entsprechend ermäßigen.
Werden nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte vorübergehend außerhalb
ihres Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt, so bestimmt in allen Fällen die
vorgesetzte Behörde die Höhe der Tagegelder. 1
Für die Dauer der Hin= und Rückreise erhalten die Beamten stets die
im § 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder.
83.
Bei Dienstreisen erhalten an Fuhrkosten für das Kilometer einschließlich
der Kosten der Gepäckbeförderung
innerhalb außerhalb
1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen des Reichsgebiets
zurückgelegt werden können, Mart NWart
a) die im G 1I unter I bis IV bezeichneten Beamten,
wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse
bezahlt ii1iit O% O,i0
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse
bezahlt 11t4t4 0% O%%
sonst.............................. 0,07 0,o7
b) die unter V bezeichneten Beamten,
wenn der Fahrpreis innerhalb des Reichs-
gebiets für die zweite Wagenklasse, außer-
halb des Reichsgebicts für die erste Wagen-
klasse bezahlt tt. 0/% O,i10