Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                  — 997 — 
                                                          § 11. 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für 
ein volles Kilometer gerechnet. 
                                                          §  12. 
Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und Abgänge 
höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so 
sind diese zu erstatten. 
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann der 
Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung bewilligen. 
                                                           §  13. 
Für Beamte, denen ein Amtsbezirk überwiesen ist, oder die durch die Art 
ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen oder regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen 
genötigt werden, können an Stelle der verordnungsmäßigen Tagegelder und 
Fuhrkosten nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers anderweitige Beträge 
festgesetzt werden. Das gleiche gilt für Dienstreisen zwischen nahegelegenen Orten 
und für Dienstreisen, die einen längeren Aufenthalt des Beamten außerhalb seines 
Wohnorts erforderlich machen. 
  
  
  
  
  
                                                            §  14. 
Beamte, die für Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes neben oder in 
ihrem Einkommen eine Pauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten oder für 
die Unterhaltung von Fahrzeug oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder oder 
Fuhrkosten nur dann, wenn sie außerhalb ihres Amtsbezirkes Dienstgeschäfte 
erledigen und der Ort des Dienstgeschäfts nicht weniger als 2 Kilometer von der 
Grenze des Amtsbezirkes entfernt ist. 
  
                                                             § 15. 
Werden Beamte, die nach §§ 13, 14 eine Pauschsumme beziehen, wegen 
Urlaubs oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie den Stellvertreter 
angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung und die unter besonderen Um- 
ständen zulässigen Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde, und zwar, 
sosern nicht allgemeine Anordnungen bestehen, nach Anhörung der beteiligten 
Beamten. 
                                                             § 16. 
Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienste be- 
finden, werden Tagegelder und Fuhrkosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen 
lediglich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob letzteres der 
Fall ist, entscheidet die Behörde, von welcher der Auftrag zur Reise erteilt wird.
	        
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