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Ist bei einer Eisenbahnreise infolge der Benutzung eines Schlafwagens
eine Ersparnis an Tagegeldern eingetreten, so wird dem Beamten der Preis für
die Schlafwagenkarte erstattet. —-
Eine Schiffsreise darf, auch wenn die Voraussetzung des Abs. 1 vorliegt,
zum Zwecke der Übernachtung nicht unterbrochen werden, wenn an Bord Schlaf-
einrichtungen für Reisende vorhanden sind oder durch eine Ausschiffung die Reise-
dauer infolge ungünstiger weiterer Beförderungsgelegenheiten wesentlich verlängert
werden würde.
Eine Landwegreise, die nicht außergewöhnlich beschleunigt werden muß,
darf zum Zwecke der Übernachtung unterbrochen werden, wenn mindestens 75 Kilo-
meter Landweg zurückgelegt sind.
Wird die Reise zum Zwecke der Übernachtung unterbrochen, so gelten für
die Weiterreise am folgenden Tage die Bestimmungen des § 5.
Hat ein Beamter, obwohl die Voraussetzungen der Abs. 1, 3 und 4 nicht
gegeben waren, die Reise zum Zwecke der Übernachtung unterbrochen, so hat er
dies in der Reisekostenrechnung zu begründen.
§ 9.
Wird ein Beamter genötigt, aus privaten Rücksichten oder, weil er
erkrankt, eine Dienstreise oder die dienstliche Tätigkeit während einer Dienstreise
zu unterbrechen, so hat er dies der vorgesetzten Behörde tunlichst unverzüglich
anzuzeigen.
Durch eine Unterbrechung aus privaten Rücksichten dürfen der Reichskasse
keine Mehrkosten erwachsen.
§ 10.
Eine Dienstreise und eine Urlaubsreise dürfen nur mit Zustimmung der
vorgesetzten Behörde verbunden werden.
II. Voraussetzungen für die Gewährung von Reisekosten.
§ 11.
Reisekosten (Tagegelder und Fuhrkosten) werden gewährt, wenn die Ent-
fernung von der Grenze des Wohnorts bis zur Mitte des Geschäftsorts (bei
Versetzungsreisen bis zur Mitte des neuen Wohnorts) und die Entfernung von
der Grenze des Geschäftsorts bis zur Mitte des Wohnorts (bei Versetzungsreisen
von der Grenze des neuen bis zur Mitte des bisherigen Wohnorts) mindestens
je 2 Kilometer betragen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Geschäftsorte berührt,
so werden Reisekosten gewährt, wenn zwischen dem Wohnort und einem der Ge-
schäftsorte diese Entfernungen über die Mitte der übrigen Geschäftsorte in der
einen wie in der anderen Reiserichtung mindestens je 2 Kilometer betragen (vgl.
Beispiel 4).
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