Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

— 1103 — 
2. Abschnitt „B. Sonstige Vorschriften.“ wird, wie folgt, geändert: 
a) Als neuer Abs. ((4) wird eingefügt: 
„(() Ladungen von Stoffen der Ziffern 1 und 2 dürfen nur 
auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder auf Anschlußgleisen 
ein- und ausgeladen werden.“ 
b) Die bisherigen Absätze (0 bis (5) erhalten die Bezeichnung (5) bis (10. 
e) Dem neuen Abs. (3) wird hinzugefügt: 
„(vergleiche aber A. (a) a 1)7. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. Die Verfügung vom 30. März d. J., 
betreffend Ergänzung der Nr. VI, (Reichs-Gesetzbl. S. 596) wird hierdurch auf- 
gehoben. 
Berlin, den 17. November 1910. 
  
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Vostanstalten zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.