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Nr. 3832.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen.
Vom 5. Dezember 1910.
Der. Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen:
„Die Bestimmungen des § 31 der Verordnung über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 389)
finden auch auf solche, noch nicht zum Verkaufe gestellte Kraftfahrzeuge
Anwendung, die auf Grund einer Typenbescheinigung so weit fertig-
gestellt sind, daß die Firma für sie eine Ausfertigung der Beschei-
nigung — Muster d der Anlage A — gemäß § 5 Abs. 3 der Ver-
ordnung zu erteilen in der Lage ist. Für eine gleichzeitig fertiggestellte
Gruppe solcher Fahrzeuge können auf Antrag gemeinsame Zulassungs-
bescheinigungen nach Muster 7 ausgestellt werden, in denen außer der
Bezeichnung der Type die Fahrgestellnummern aller zu der Gruppe
gehörenden Fahrzeuge einzutragen sind.“
Berlin, den 5. Dezember 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:.
Delbrück.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.