Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                 — 1110 — 
Nr. 3832.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit                       Kraftfahrzeugen. 
                     Vom 5. Dezember 1910. 
Der. Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: 
„Die Bestimmungen des § 31 der Verordnung über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 389) 
finden auch auf solche, noch nicht zum Verkaufe gestellte Kraftfahrzeuge 
Anwendung, die auf Grund einer Typenbescheinigung so weit fertig- 
gestellt sind, daß die Firma für sie eine Ausfertigung der Beschei- 
nigung — Muster d der Anlage A — gemäß § 5 Abs. 3 der Ver- 
ordnung zu erteilen in der Lage ist. Für eine gleichzeitig fertiggestellte 
Gruppe solcher Fahrzeuge können auf Antrag gemeinsame Zulassungs- 
bescheinigungen nach Muster 7 ausgestellt werden, in denen außer der 
Bezeichnung der Type die Fahrgestellnummern aller zu der Gruppe 
gehörenden Fahrzeuge einzutragen sind.“ 
Berlin, den 5. Dezember 1910. 
                                                Der Reichskanzler. 
                                                  In Vertretung:. 
                                                   Delbrück. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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