Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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(Nr. 3715.) Bekanntmachung über den Beitritt der Vereinigten        Staaten von Amerika zu 
dem Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und 
Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, sowie über den Bei- 
tritt Nikaraguas zu diesem und elf anderen auf der Zweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. Vom 
25. Januar 1910. 
Die Vereinigten Staaten von Amerika, die das auf der Zweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossene Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die 
Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910 
S. 343) nicht unterzeichnet haben, sind ihm später beigetreten. 
Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des 
Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 3. Dezember 1909 erhalten. Nach dieser 
Urkunde ist der Beitritt der Vereinigten Staaten mit zwei von dem Senate der 
Vereinigten Staaten am 17. April 1908 beschlossenen Vorbehalten erfolgt. Die 
Urkunde besagt hierüber: 
  
(Übersetzung.) 
Ihe United States adheres to 
the said Convention, subject to the 
reservation and erclusion of its 
Article XXIII and with the under- 
standing that the last clause of 
Article III thereof implies the duty 
of a neutral power to make the 
demand therein mentioned for the 
return of a ship captured within the 
neutral jurisdiction and no longer 
within that jurisdiction. 
„Die Vereinigten Staaten treten dem 
Abkommen bei, unter Vorbehalt und 
Ausschluß des Artikel 23 und indem sie 
die letzte Bestimmung des Artikel 3 des 
Abkommens dahin verstehen, daß diese 
für die neutrale Macht die Verpflichtung 
in sich schließt, das dort erwähnte Ver- 
langen der Freigabe eines Schiffes zu 
stellen, das innerhalb des neutralen 
Hoheitsgebiets weggenommen ist und 
sich nicht mehr in diesem Hoheitsgebiete 
befindet." 
Die Republik Nikaragua, welche die im Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 5 ff. 
abgedruckten, auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen zwölf 
Abkommen vom 18. Oktober 1907, auf die sich die anderweitige Bekanntmachung 
vom heutigen Tage (Reichs-Gesetzbl. S. 375) bezieht, nicht unterzeichnet hat, ist 
diesem Abkommen später beigetreten. 
Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des 
Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 16. Dezember 1909 erhalten. Nach dieser 
Urkunde ist der Beitritt Nikaraguas zu dem Abkommen, betreffend die Be- 
schränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertrags- 
schulden (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 59) mit den nachstehenden Vorbehalten erfolgt: 
(Übersetzung.) 
a) Wegen Schulden aus gewöhnlichen 
Verträgen zwischen den Angehöri- 
’a) En lo relativo 4 las deudas qgue 
tengan origen en contratos or-
	        
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