Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                  — 431 — 
Geschäftsnummer:................................................................... Muster c. 
  
  
                                               Typenbescheinigung. 
(Bescheinigung über die Zulassung einer Gattung von Kraftwagen/rädern.) 
                               [Raum für die schematische Zeichnung.] 
Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
3. Februar 1910 wird der Firma ...................................................... 
in nach vorgenommener sachverständiger Feststellung, daß 
die fabrikmäßig gebaute Gattung des in obenstehender schematischer Zeichnung und nach- 
stehender Beschreibung dargestellten Kraft wagens/rads den gemäß §§ 3, 4 der Verordnung zu 
stellenden Anforderungen entspricht, 
                                                          die Ermaͤchtigung erteilt, 
den Abnehmern derartiger Kraftwagen/räder eine  mit laufender Nummer versehene Bescheinigung 
nach beifolgendem Muster mit der — zu verabfolgen, daß diese das im § 5 Abs. 2 der 
Verordnung geforderte Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen ersetzt. ———— 
Die Fahrzeuge werden wie folgt gekennzeichnet: 
    1. Firma, die das Fahrgestell herstellt:................................................ 
    2. Kennwort oder Unterscheidungszeichen für den Typ:.............. 
    3. Bestimmung des Fahrzeugs: ............................................................ 
    4. Art der Kraftquelle: ........................................................................... 
    5. Bauart der Maschine oder des Motors:................................... 
    6. Angaben für die Berechnung der Maschinen= oder Motorleistung: ............................................................................................ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    7. Angaben über Bauart und Größe des Dampferzeugers, Kesseldruck, Akkumulatoren- 
batterie:..................................................................................................... 
    8. Art der Kraftübertragung:.......................................................... 
    9. Bauart und Ulbersetzung der Lenkvorrichtung: 
  10. Art und Zahl der Bremsen, Hauptabmessungen und                 Übersetzungsverhältnis: 
  
  
  
  
   
  
11. Einrichtungen zur Verhinderung der unbeabsichtigten Rückwärtsbewegung auf 
Steigungen: 
12. Betriebsfertiges Eigengewicht des Fahrgestells: 
13. Tragfähigkeit des Fahrgestells in Kilogramm: 
14. Leistung der Maschine oder des Motors: 
15. Leistung an den Triebrädern (Steuerformel): 
        ..............................................., den ............................................. 
  
  
  
  
  
  
  
                                               (Name der höheren Verwaltungsbehörde.) 
(Stempel)                                             (Unterschrift.) 
                                                                                                                     57*
	        
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