Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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nämlichen Rechnungsjahrs je nach den wechselnden Aufenthalts= usw. Verhält- 
nissen teils im Standort, teils auf Märschen und in Ortsunterkunft, Biwaks und 
Lagern aus verschiedenen Verabreichungsstellen erhoben werden, ist von den 
Militär-Verwaltungsbehörden unmittelbar zu überwachen, und jede dabei sich etwa 
herausstellende Uberschreitung ist von diesen unmittelbar weiter zu verfolgen und 
auszugleichen. Der Rechnungshof hat jedoch von Zeit zu Zeit sich die Über- 
zeugung zu verschaffen, daß die Überwachung und die etwa nötige Ausgleichung 
ordnungsmäßig erfolgt ist. 
Diese Bestimmung findet auf die Schutztruppen sinngemäß Anwendung. 
                                                           § 8. 
Von der Herbeiführung der Einziehung von Beträgen, die an öffentliche 
Kassen zu wenig ein- oder von ihnen zuviel ausgezahlt worden sind, und von 
der Herbeiführung der Auszahlung von Beträgen, die von den öffentlichen Kassen 
zu wenig aus- oder an sie zuviel eingezahlt worden sind, darf der Rechnungshof 
absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, oder wenn die Ein- 
ziehung oder Hinauszahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden wäre, die 
nicht im richtigen Verhältnis zu der Höhe des Betrags ständen. 
Bei Einzelbeträgen über 100 Mark ist den gesetzgebenden Körperschaften von der 
Unterlassung Kenntnis zu geben. 
                                                              § 9. 
Die Aufnahme von Fondsverwechselungen in die aufzustellenden Bemer- 
kungen und die Anordnung der Ausgleichung hat zu unterbleiben, wenn keine 
wesentliche Etatsüberschreitung durch Fondsverwechselung verursacht ober vermieden 
worden ist, und wenn durch die Unterlassung der Ausgleichung der Abschluß im 
Endergebnisse nicht wesentlich beeinflußt wird. 
Handelt es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, so muß die 
Aufnahme von Fondsverwechselungen in die aufzustellenden Bemerkungen unter 
allen Umständen erfolgen. 
                                                           § 10. 
. Bei Rechnungen, die den Verwaltungsbehörden zur Prüfung überlassen 
sind, findet eine Abnahme nicht statt. Im übrigen kann der Rechnungshof bei 
hierzu geeigneten Rechnungen auf die sachliche Abnahme durch die Verwaltungs- 
behörde zeitweise oder dauernd verzichten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
                 Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1910. 
                                                          (L. S.) Wilhelm. 
                                                        In Vertretung des Reichskanzlers 
                                                                            Wermuth. 
. 
  
  
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