Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                  — 592 — 
                      Anlage 3 zum Haushalts-Etat 
                      der Schutzgebiete (Kiautschou). 
  
                                          Wohnungsordnung. 
I. Wohnung in Natur erhalten: 
a) der Gouverneur; 
b) die Löhnungsempfänger des Soldatenstandes vom Feldwebel einschließlich 
abwärts nach Maßgabe der Vorschriften über das Kasernenquartier; 
c) das außerhalb des Stadtgebiets Tsingtau untergebrachte Personal, sofern 
es sich um eine der Ortsunterkunft in der Heimat entsprechende vorüber- 
gehende Unterbringung handelt; 
d) das vertraglich angenommene Personal, soweit diesem in einzelnen Fällen 
ausdrücklich freie Wohnung zugesagt ist, bis zum Ablauf der Verträge. 
II. Alle übrigen Personen haben für ihre Unterkunft im Schutzgebiete gegen 
Gewährung einer Entschädigung selbst zu sorgen. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.