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(Nr. 3764.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf
unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Großbritannien, die
Hinterlegung weiterer Ratifikationsurkunden von Signatarmächten und den
späteren Beitritt anderer Mächte zu dem Abkommen. Vom 6. Mai 1910.
Die in der Bekanntmachung vom 29. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 303)
enthaltene Angabe, wonach Großbritannien bei der Ratifikation des am 6. Juli
1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Ver
wundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren (Reichs-Gesetzbl. 1907
S. 279) die Vorbehalte habe fallen lassen, die von seinen Delegierten bei der
Unterzeichnung wegen der Artikel 23, 27 und 28 des Abkommens gemacht worden
waren, berichtigt sich nach einer Mitteilung der Königlich Großbritannischen Re-
gierung an den Schweizerischen Bundesrat dahin, daß diese Vorbehalte sich in
dem in die Königliche Ratifikationsurkunde aufgenommenen Wortlaut des Ab-
konmmens neben der Unterschrift der großbritannischen Delegierten befinden und
somit durch die Ratifikation bestätigt worden sind.
Das Abkommen vom 6. Juli 1906 haben seit der Bekanntmachung vom
29. Mai 1907 außer den darin aufgeführten Staaten auch Österreich-Ungarn,
Belgien, Chile, Dänemark, Spanien, die Vereinigten Staaten von Bra-
silien, die Vereinigten Staaten von Mexiko, Japan, Luxemburg, Nor-
wegen, die Niederlande und Serbien ratifziert. Nach den über die Hinter-
legung der Ratifikationsurkunden dieser Staaten gemäß Artikel 29 des Abkommens
aufgenommenen Protokollen ist die Hinterlegung in Bern erfolgt: für die Ver-
einigten Staaten von Mexiko am 4. Juni 1907, für Dänemark am 11. Juni
1907, für die Vereinigten Staaten von Brasilien am 18. Juni 1907, für
Belgien und für Luxemburg am 27. August 1907, für Spanien am 11. Oktober
1907, für Österreich-Ungarn am 27. März 1908, für Japan am 23. April
1908, für die Niederlande am 31. Juli 1908, für Chile am 6. September 1909,
für Serbien am 9. Oktober 1909, für Norwegen am 27. November 1909.
Gemäß Artikel 32 Abs. 1, 2 des Abkommens vom 6. Juli 1906 sind
diesem die Türkei, Kolumbien, Nikaragug und Venezuela, die auf der
in Genf am 11. Juni 1906 eröffneten Konferenz nicht vertreten waren, aber die
Genfer Konvention vom 22. August 1864 unterzeichnet hatten, ohne von der
Befugnis der Unterzeichnung des Abkommens bis zum 31. Dezember 1906 Ge-
brauch zu machen, später beigetreten. Sie haben ihren Beitritt durch eine an
den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Benachrichtigung bekannt ge-
geben, und zwar: Nikaragua durch Note vom 17. Juni 1907, Venezuela durch
Note vom 8. Juli 1907, Kolumbien durch Note vom 28. Oktober 1907 und
die Türkei durch Note vom 24. August 1907. Der Beitritt der Türkei ist
unter Vorbehalt erfolgt; in der Note der Ottomanischen Pforte vom 24. August
1907 heißt es dieserhalb: