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3. Der § 12 Abs. 2 erhält folgende Zusätze:
5. die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen für Instrumente,
die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, insbesondere
auf auswechselbare Scheiben, Matten, Walzen, Bänder und sonstige
Zubehörstücke solcher Instrumente;
6. die Benutzung eines Schriftwerkes zu einer bildlichen Dar-
stellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der
Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt.
4. Der § 14 erhält folgende Zusätze:
4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen
Wiedergabe für das Gehör (§ 12 Abs. 2 Nr. 5);
5. für die Benutzung eines Schriftwerkes zum Zwecke der kine-
matographischen Wiedergabe (§ 12 Abs. 2 Nr. 6).
5. Im § 18 Abs. 1 werden hinter den Worten „aus Zeitungen“ eingefügt
die Worte "in anderen Zeitungen“.
6. Der § 20 erhält folgenden Abs. 3:
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, soweit der
Text in Verbindung mit der mechanischen Wiedergabe eines Werkes
der Tonkunst (§ 12 Abs. 2 Nr. 5) vervielfältigt werden soll.
7. Der § 22 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 22.
Gestattet der Urheber eines Werkes der Tonkunst einem anderen,
das Werk zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe (§ 12 Abs. 2
Nr. 5) gewerbsmäßig zu vervielfältigen, so kann, nachdem das Werk
erschienen ist, jeder Dritte, der im Inland eine gewerbliche Haupt-
niederlassung oder den Wohnsitz hat, verlangen, daß ihm der Urbeber
gegen eine angemessene Vergütung gleichfalls eine solche Erlaubnis
erteile; für die Entstehung des Anspruchs begründet es keinen Unter-
schied, ob der Urheber dem anderen die Vervielfältigung mit oder ohne
Ubertragung der ausschließlichen Befugnis gestattet. Die Erlaubnis
wirkt nur in bezug auf die Verbreitung im Inland und die Ausfuhr
nach solchen Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die
mechanische Wiedergabe des Werkes genießt. Der Reichskanzler kann
durch Bekanntmachung im Reichs-Gesetzblatt für das Verhältnis zu
einem Staate, in dem er die Gegenseitigkeit für verbürgt erachtet,
bestimmen, inwieweit ein Dritter, auch wenn er im Inland weder
eine gewerbliche Niederlassung noch den Wohnsitz hat, die Erlaubnis
verlangen darf und daß die Erlaubnis auch für die Ausfuhr nach
jenem Staate wirkt.