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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 30.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs-
jahr 1910. S. 801. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichs-
haushalts Etat für das Rechnungsjahr 1910. S. 803. — Gesetz, betreffend die Feslstellung eines
Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910. S. 805
(Nr. 3773.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Rechnungsjahr 1910. Vom 22. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts
Etat für das Rechnungsjahr 1910 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rech.
nungsjahr 1910 hinzu. «
§ 2.
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben Mittel im Wege des Kredits flüssig zu machen, wird um
83 340 Mark erhöht.
§ 3.
Zu dem im § 6 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaus-
halts-Etats für das Rechnungsjahr 1910, vom 21. März 1910 (Reichs-Gesetzbl.
S. 525) bezeichneten Zwecke kann mit Zustimmung der Königreiche Bayern und
Württemberg und des Großherzogtums Baden ein den Sollbetrag der Überwei-
sungen übersteigender Betrag zurückbehalten werden, während ein gegen das Etats-
soll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag dem Reiche zur Last fällt.
Vorstehendes gilt auch für das Rechnungsjahr 1909.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs· Gesetzbl. 1910. 116
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1910.