— 837 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 31.
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Posttaxgesetzes. S. 837. — Bekanntmachung, betreffend die
Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Belgien und die dadurch erforderlich gewordenen Anderungen
der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen
Bestimmungen. S. 838.
(Nr. 3776.) Gesetz, betreffend Änderung des Posttaxgesetzes. Vom 22. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 8, zweiter Absatz, des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358) erhält unter
Aufhebung des Gesetzes vom 11. März 1901, betreffend Änderung des Gesetzes
über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 15), nachstehende Fassung:
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post
und Packkammergeld sowie Fachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige
Gegenstände sind nicht zu erheben. Die Postverwaltung ist jedoch zur Erhebung
einer Gebühr berechtigt, wenn auf Antrag dem Absender über die Einlieferung
gewöhnlicher Pakete ein Postschein erteilt oder dem Empfänger abzuholender
Postsendungen ein ihm unmittelbar zugängliches, verschließbares Abholungsfach
überlassen wird. Die Bedingungen für die Erteilung von Postscheinen über
gewöhnliche Pakete und für die Überlassung verschließbarer Abholungsfächer
werden durch die Postordnung festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Infiegel.
Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs- Gesetzbl. 1910. 121
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1910.