Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                         — 837 — 
                             Reichs-Gesetzblatt. 
                                      Jahrgang 1910. 
                                           Nr. 31. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Posttaxgesetzes. S. 837. —                  Bekanntmachung, betreffend die 
                 Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten                  Internationalen Abkommens über 
                 den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Belgien und die dadurch                  erforderlich gewordenen Anderungen 
                der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen                 vom Bundesrate getroffenen 
                Bestimmungen. S. 838. 
  
(Nr. 3776.) Gesetz, betreffend Änderung des Posttaxgesetzes. Vom 22. Mai                         1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                 von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 8, zweiter Absatz, des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358) erhält unter 
Aufhebung des Gesetzes vom 11. März 1901, betreffend Änderung des Gesetzes 
über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 15), nachstehende Fassung: 
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post 
und Packkammergeld sowie Fachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige 
Gegenstände sind nicht zu erheben. Die Postverwaltung ist jedoch zur Erhebung 
einer Gebühr berechtigt, wenn auf Antrag dem Absender über die Einlieferung 
gewöhnlicher Pakete ein Postschein erteilt oder dem Empfänger abzuholender 
Postsendungen ein ihm unmittelbar zugängliches, verschließbares Abholungsfach 
überlassen wird. Die Bedingungen für die Erteilung von Postscheinen über 
gewöhnliche Pakete und für die Überlassung verschließbarer Abholungsfächer 
werden durch die Postordnung festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 
       Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910. 
                                                                                (L. S.)                       Wilhelm. 
                                                                                                   von Bethmann Hollweg. 
Reichs- Gesetzbl. 1910.                                                                          121 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1910.
	        
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