— 863 —
§ 10.
Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder
der Gewerbebetrieb untersagt wird, kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens
angefochten werden; wo ein solches nicht besteht, gelten die §§ 20, 21 der Ge-
werbeordnung.
§ 11.
Ein Abdruck dieses Gesetzes muß auf jedem deutschen Kauffahrteischiff im
Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden sein.
§ 12.
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft wird bestraft ein
Stellenvermittler, der
1. den Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis unternimmt oder
fortsetzt,
2. einen nach § 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbebetrieb unternimmt oder
fortsetzt, oder der sich von Gewerbetreibenden der dort bezeichneten
Art für die Ausübung seiner Tätigkeit verbotene Vergütungen irgend-
welcher Art gewähren oder versprechen läßt,
3. seine Tätigkeit zu Anpreisungen für eigene oder fremde Gewerbebetriebe
benutzt, oder den Stellensuchenden verpflichtet oder anhält, aus seinem
oder einem von ihm bezeichneten Gewerbebetrieb oder Handelsgeschäfte
Waren zu entnehmen,
4. die amtlich festgesetzte Taxe überschreitet, oder sich außer den taxmäßigen
Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer oder dem
Arbeitgeber gewähren oder versprechen läßt (§ 5 Abs. 1 bis 3),
5. es unternimmt, einen Arbeitnehmer zum Bruche eines eingegangenen
Arbeitsvertrags zu verleiten.
Die gleiche Strafe trifft Gewerbetreibende der im § 3 Abs. 1 bezeichneten
Art, die es unternehmen, einen Stellenvermittler durch Gewährung oder Ver-
sprechung von Vergütungen irgendwelcher Art zu einer den Interessen des
Arbeitnehmers widerstreitenden Ausübung der Vermittlertätigkeit zu bestimmen.
War der Täter wegen der im Abs. 1, 2 bezeichneten Zuwiderhandlungen
rechtskräftig verurteilt worden und begeht er innerhalb fünf Jahren wiederum
eine solche Zuwiderhandlung, so wird er mit Geldstrafe von einhundert bis sechs-
hundert Mark oder mit Haft bestraft.
§ l3.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft:
1. ein Stellenvermittler, der den Vorschriften des § 5 Abs. 4, der §§ 6, 7
oder den im § 8 bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandelt,