Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                              — 863 — 
                                                                  § 10. 
Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder 
der Gewerbebetrieb untersagt wird, kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens 
angefochten werden; wo ein solches nicht besteht, gelten die §§ 20, 21 der Ge- 
werbeordnung. 
                                                                 §  11. 
Ein Abdruck dieses Gesetzes muß auf jedem deutschen Kauffahrteischiff im 
Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden sein. 
                                                                 § 12. 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft wird bestraft ein 
Stellenvermittler, der 
1. den Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis unternimmt oder 
fortsetzt, 
2. einen nach § 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbebetrieb unternimmt oder 
fortsetzt, oder der sich von Gewerbetreibenden der dort bezeichneten 
Art für die Ausübung seiner Tätigkeit verbotene Vergütungen irgend- 
welcher Art gewähren oder versprechen läßt, 
3. seine Tätigkeit zu Anpreisungen für eigene oder fremde Gewerbebetriebe 
benutzt, oder den Stellensuchenden verpflichtet oder anhält, aus seinem 
oder einem von ihm bezeichneten Gewerbebetrieb oder Handelsgeschäfte 
Waren zu entnehmen, 
4. die amtlich festgesetzte Taxe überschreitet, oder sich außer den taxmäßigen 
Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer oder dem 
Arbeitgeber gewähren oder versprechen läßt (§ 5 Abs. 1 bis 3), 
5. es unternimmt, einen Arbeitnehmer zum Bruche eines eingegangenen 
Arbeitsvertrags zu verleiten. 
Die gleiche Strafe trifft Gewerbetreibende der im § 3 Abs. 1 bezeichneten 
Art, die es unternehmen, einen Stellenvermittler durch Gewährung oder Ver- 
sprechung von Vergütungen irgendwelcher Art zu einer den Interessen des 
Arbeitnehmers widerstreitenden Ausübung der Vermittlertätigkeit zu bestimmen. 
War der Täter wegen der im Abs. 1, 2 bezeichneten Zuwiderhandlungen 
rechtskräftig verurteilt worden und begeht er innerhalb fünf Jahren wiederum 
eine solche Zuwiderhandlung, so wird er mit Geldstrafe von einhundert bis sechs- 
hundert Mark oder mit Haft bestraft. 
                                                             §  l3. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft: 
1. ein Stellenvermittler, der den Vorschriften des § 5 Abs. 4, der §§ 6, 7 
oder den im § 8 bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandelt, 
 
	        
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