Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                           — 865 — 
                                                            §   19. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Gleichzeitig treten 
außer Kraft: 
das Gesetz, betreffend die Stellenvermittlung für Schiffsleute, vom 
2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 215), 
die auf die Gesindevermieter und Stellenvermittler bezüglichen Vor- 
schriften der §§ 34, 38, 53, 75a, § 148 Ziffer 8, § 149 Ziffer 7 a 
der Gewerbeordnung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1910. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs: 
                                           (L. S.)                     Wilhelm, Kronprinz. 
                                                                                 Delbrück. 
  
(Nr. 3784.) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe                        mit Kapitänen 
                        und Schiffsoffizieren. Vom 3. Juni 1910. 
Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 175) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen 
und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) werden wie 
folgt geändert: 
I1. Im § 1 unter b Abs. 3 wird in der ersten Zeile statt „Gothenburg“ gesetzt: 
„Lysekil“. 
II. Im § 4 erhält der Abs. 1 folgende Fassung: 
             In der Küstenfahrt muß unbeschadet der Vorschrift im Abs. 2 
         der Kapitän 
          1. auf Schiffen von weniger als 250 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, 
          welche nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, ein Be- 
          fähigungszeugnis als Schiffer auf Küstenfahrt,
	        
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