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§ 19.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft:
das Gesetz, betreffend die Stellenvermittlung für Schiffsleute, vom
2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 215),
die auf die Gesindevermieter und Stellenvermittler bezüglichen Vor-
schriften der §§ 34, 38, 53, 75a, § 148 Ziffer 8, § 149 Ziffer 7 a
der Gewerbeordnung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1910.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs:
(L. S.) Wilhelm, Kronprinz.
Delbrück.
(Nr. 3784.) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen
und Schiffsoffizieren. Vom 3. Juni 1910.
Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl.
S. 175) hat der Bundesrat beschlossen:
Die Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen
und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) werden wie
folgt geändert:
I1. Im § 1 unter b Abs. 3 wird in der ersten Zeile statt „Gothenburg“ gesetzt:
„Lysekil“.
II. Im § 4 erhält der Abs. 1 folgende Fassung:
In der Küstenfahrt muß unbeschadet der Vorschrift im Abs. 2
der Kapitän
1. auf Schiffen von weniger als 250 Kubikmeter Bruttoraumgehalt,
welche nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, ein Be-
fähigungszeugnis als Schiffer auf Küstenfahrt,