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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß
vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Österreich und mit Dänemark zur weiteren Vereinfachung
des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarungen. S. 871. — Bekanntmachung, betreffend
Änderung der Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu Berlin für den Zeithandel in Getreide
und Mehl. S. 875.
(Nr. 3787.) Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über
den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Österreich und
mit Dänemark zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen
Vereinbarungen. Vom 3. Juni 1910.
In Anschluß an das am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene Abkommen
über den Zivilprozeß (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 410) sind für Deutschland außer
mit den in den Bekanntmachungen vom 16. August 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. 907), vom 9. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 455) und vom 7. Mai 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 674) aufgeführten Staaten auch mit Österreich und mit
Dänemark Vereinbarungen zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs
getroffen worden, und zwar mit Österreich durch Austausch einander entsprechender
Erklärungen, die im Namen der beiderseitigen Regierungen in einem Notenwechsel
zwischen dem Kaiserlichen Botschafter in Wien und dem K. u. K. Österreichisch-
Ungarischen Minister des Kaiserlichen und Königlichen Hauses und des Außern
vom 27. v. M. abgegeben worden sind, mit Dänemark durch Austausch einander
entsprechender Erklärungen der beiderseitigen Regierungen; diese Erklärungen sind
am 1. d. M. abgegeben und am 2. d. M. in Kopenhagen ausgetauscht worden.
Die deutscherseits in dem obenbezeichneten Notenwechsel mit Österreich er-
gangene Note und die für Deutschland gegenüber Dänemark abgegebene Er-
klärung werden nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 3. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Schoen.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 127
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1910.