Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                             — 872 — 
Kaiserlich Deutsche Botschaft. 
                         B. 2467. 
                                             Wien, den 27. Mai 1910. 
Der Unterzeichnete hat die Ehre, Seiner Exzellenz dem K. u. K. Minister des 
Kaiserlichen und Königlichen Hauses und des Außern Herrn Grafen Aehrenthal 
den Empfang der gefälligen Note von heute, Nr. 31811/7, zu bestätigen und 
seinerseits zufolge Auftrags und im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung 
im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 
zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs zwischen Deutschland und 
Österreich folgendes zu erklären: 
1. Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 
des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 
wird in allen Fällen, in denen durch das Abkommen der Rechtshilfe- 
verkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und 
außergerichtlicher Urkunden sowie für die Erledigung von Ersuchungs- 
schreiben geregelt ist, der zwischen den gerichtlichen Behörden der deutschen 
Bundesstaaten und Österreichs bestehende unmittelbare Geschäftsverkehr 
beibehalten. 
Ebenso wird in den bezeichneten Fällen den gerichtlichen Behörden 
Elsaß-Lothringens und Österreichs der unmittelbare Geschäftsverkehr 
miteinander gestattet. « 
2. Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens 
über den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines 
Vollziehungsbeamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens ent- 
standenen Auslagen nicht verlangt werden. 
Ebenso soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Ab- 
kommens die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und 
für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene 
Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht verlangt werden. Das 
Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens 
erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen. 
3. Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Ver- 
bindung mit dem Punkte 2 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt 
werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem 
ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Ver- 
fahren gelten. 
Diese Vereinbarung, die mit dem heutigen Notenwechsel als vollzogen 
anzusehen ist, tritt am 15. Juni 1910 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis 
zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder 
des anderen der beiden Teile.  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.