Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                            — 887 — 
An Stelle des Wohnungsgeldes oder der freien Wohnung kommt der 
Wohnungsgeldzuschuß zur Anrechnung, der den in gleichartigen Dienststellen 
befindlichen Reichsbeamten durchschnittlich zusteht. Welche Stellen im Reichsdienst 
den Stellen im Kolonialdienst gleichartig sind, wird durch den Haushalts-Etat 
für die Schutzgebiete bestimmt. 
Die Kolonialzulagen sind nicht anrechnungsfähig. 
                                                               § 24.    
Die in den Schutzgebieten oder auf Seereisen in außerheimischen Gewässern 
zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionierung doppelt in Anrechnung gebracht, 
sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Außer— 
heimische Gewässer sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee 
gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais, längs der Ostküste Englands 
bis zum 3. Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 
60 Grad Nordbreite. 
Fällt die Dienstzeit in solche Jahre, die bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem 
Ansatz kommen, so findet die Doppelrechnung nicht statt. 
                                                            § 25. 
Kolonialbeamte, die entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas 
während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der 
besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten pensionsberechtigt 
geworden sind, haben für die Dauer des Pensionsbezugs auf eine Tropenzulage 
Anspruch, falls sie nicht die Dienstunfähigkeit oder Verminderung ihrer Erwerbs- 
fähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben. " 
Der Mindestsatz der Tropenzulage beträgt bei Beamten in einer Gehalts- 
klasse mit einem pensionsfähigen Endgehalte 
  
  
  
                       bis 3 000 Mark einschließlich                      300 Mark, 
                        "    4 000  "                                                        600   " 
                        "    5 000  "                                      ............      780   " 
                    über 5 000    "                                                         900   " 
Die Tropenzulage wird nur insoweit gewährt, als dem Beamten nicht 
auf Grund anderer Bestimmungen aus Mitteln eines Schutzgebiets oder aus 
Reichsmitteln eine Tropenzulage, Kriegszulage oder Pensionserhöhung zusteht. 
Der Anspruch auf die Tropenzulage kann noch bis zum Ablauf von zehn 
Jahren nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden. 
Scheidet ein Kolonialbeamter erst nach der Rückkehr in die Heimat aus 
dem Kolonialdienst aus, so beginnt der Lauf der Frist schon mit der Rückkehr 
in die Heimat.   
  
                                                     § 26.  
Die Tropenzulage derjenigen Beamten, welche ohne Unterbrechung länger 
als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt mit jedem
	        
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