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An Stelle des Wohnungsgeldes oder der freien Wohnung kommt der
Wohnungsgeldzuschuß zur Anrechnung, der den in gleichartigen Dienststellen
befindlichen Reichsbeamten durchschnittlich zusteht. Welche Stellen im Reichsdienst
den Stellen im Kolonialdienst gleichartig sind, wird durch den Haushalts-Etat
für die Schutzgebiete bestimmt.
Die Kolonialzulagen sind nicht anrechnungsfähig.
§ 24.
Die in den Schutzgebieten oder auf Seereisen in außerheimischen Gewässern
zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionierung doppelt in Anrechnung gebracht,
sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Außer—
heimische Gewässer sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee
gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais, längs der Ostküste Englands
bis zum 3. Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von
60 Grad Nordbreite.
Fällt die Dienstzeit in solche Jahre, die bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem
Ansatz kommen, so findet die Doppelrechnung nicht statt.
§ 25.
Kolonialbeamte, die entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas
während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der
besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten pensionsberechtigt
geworden sind, haben für die Dauer des Pensionsbezugs auf eine Tropenzulage
Anspruch, falls sie nicht die Dienstunfähigkeit oder Verminderung ihrer Erwerbs-
fähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben. "
Der Mindestsatz der Tropenzulage beträgt bei Beamten in einer Gehalts-
klasse mit einem pensionsfähigen Endgehalte
bis 3 000 Mark einschließlich 300 Mark,
" 4 000 " 600 "
" 5 000 " ............ 780 "
über 5 000 " 900 "
Die Tropenzulage wird nur insoweit gewährt, als dem Beamten nicht
auf Grund anderer Bestimmungen aus Mitteln eines Schutzgebiets oder aus
Reichsmitteln eine Tropenzulage, Kriegszulage oder Pensionserhöhung zusteht.
Der Anspruch auf die Tropenzulage kann noch bis zum Ablauf von zehn
Jahren nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden.
Scheidet ein Kolonialbeamter erst nach der Rückkehr in die Heimat aus
dem Kolonialdienst aus, so beginnt der Lauf der Frist schon mit der Rückkehr
in die Heimat.
§ 26.
Die Tropenzulage derjenigen Beamten, welche ohne Unterbrechung länger
als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt mit jedem