Reichs-Gesehblatt.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufstandsausgaben für Südwestafrika. S. 897. — Bekanntmachung,
betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
S. 900.
(Nr. 3792.) Gesetz, betreffend die Aufstandsausgaben für Südwestafrika. Vom 15. Juni 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Nontrollvorschriften.
SI.
Die nachstehend aufgeführten, in den Etats für das Südwestafrikanische
Schutzgebiet auf die Rechnungsjahre 1903 bis 1907 bewilligten Fonds decken
sich gegenseitig und sind übertragbar.
19031904190519066
Kap. Tit.Kap. Tit. Kap. Tit. Kap. Tit. Kap. Tit.
I. Fortdauernde Ausgaben.
211121112 112111211Besoldungen.
213121312131213121302Andere persönliche Ausgaben. Militär-
242 4 4 4 SSädhlliche und vermischte Aus- verwaltung.
gaben.
. 31333H Saächliche und vermischte Aus- Mehreren
gaben. Verwaltungs-
3333 „„Verwaltung des lebenden In- zweigen
1 ventars. gemeinsame
. .13 43 43 23 2 Lazarettbetrieb. Fonds.
Neichs-Gesetbbl. 1910. 132
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1910.