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(Nr. 3795.) Bekanntmachung, betreffend den Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften. Vom
23. Juni 1910.
Auf Grund des § 14 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. 507) hat der Bundesrat folgende Vorschriften erlassen:
§ 1.
Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise= und sonstige
Wertmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten in
der auf den Reichsmünzen befindlichen Gestaltung tragen oder mit einer auf dem
Rande befindlichen Schrift versehen sein. Auch dürfen sie nicht die Bezeichnung
einer im Deutschen Reiche geltenden Münzgattung oder die Angabe eines Geld-
werts enthalten.
Von dem Verbot im Abs. 1 Satz 1 ist das auf Denkmünzen etwa in ab-
weichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten
ausgenommen.
Unter das Verbot der Randschrift (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die An-
bringung eines Stempelzeichens, des Namens, der Firma des Herstellers oder
bei Preismedaillen die Anbringung des Namens des Preisträgers.
§ 2.
Marken (§ 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis
einschließlich 22 Millimeter hergestellt werden. Dies gilt auch für Medaillen aus
unedlem Metalle, die zu geringen Preisen für den Massenabsatz angefertigt werden.
§ 3.
Medaillen und Marken von ovaler oder von drei- bis achteckiger Form
werden von der Vorschrift im § 2 nicht berührt. Diese Medaillen und Marken
sowie die Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenigstens 41 Milli-
meter sind von dem Verbot im § 1 Satz 1 ausgenommen.
§ 4.
Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen finden keine An-
wendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland hergestellt und
unmittelbar ausgeführt werden.
§ 5.
Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom
Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, nachzumachen und solche nachgemachten
Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht
vermittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile anderer Gegen-
stände bilden.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 134