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jahrs, ergänzt durch Angaben über den voraussichtlichen Abschluß des
letzten Geschäftsjahrs oder die von den Verwaltungsorganen aufgestellte
Bilanz des letzten Geschäftsjahrs. Ist das erste Geschäftsjahr der
Gesellschaft noch nicht abgelaufen, so genügt eine Gegenüberstellung der
Vermögensstücke und Verbindlichkeiten;
11. die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen, deren Fälligkeit und
Tilgungsart. Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß diese Angaben
kurz zusammengefaßt werden;
12. die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen;
13. die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Art der Bestellung
und Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Vorstandes, über die
Art, wie die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre geschieht,
über die Aufstellung der Bilanz, die Ansammlung von Reservefonds,
das Stimmrecht und die Bezugsrechte der Aktionäre. Bei Wertpapieren
inländischer Gesellschaften genügt die Angabe derjenigen Abweichungen
von den gesetzlichen Vorschriften, welche für die Erwerber der Wert-
papiere von Interesse sind.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden bei Wertpapieren anderer Gesellschaften
entsprechende Anwendung. § 9.
Es sind beizugeben:
1. jedem Zulassungsantrag ein Nachweis über den Rechtstitel (Gesetz, staat-
liche Genehmigung, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsbeschluß usw.), auf
dem die Berechtigung zur Ausgabe der Wertpapiere beruht, sowie über
das Verhältnis zu früher ausgegebenen Werten (§ 6 Nr. 7);
2. dem Antrag auf Zulassung der Anleihe eines ausländischen Staates,
einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kredit-
anstalt: der Nachweis, daß die durch § 7 A unter Nr. 1 bis 3 er-
forderten Übersichten auf amtlichen Feststellungen beruhen;
3. dem Antrag auf Zulassung der Werte eines Unternehmens, das auf
einer Konzession beruht: die Konzessionsurkunde oder ein Auszug, der
die im § 7 B unter Nr. 2 erforderten Angaben nachweist;
4. dem Antrag auf Zulassung von Wertpapieren einer Gesellschaft § 8):
a) der Nachweis über die Eintragung in das Handelregister,
b) der Gesellschaftsvertrag,
c) die Geschäftsberichte der letzten drei Jahre,
d) bei inländischen Gesellschaften, wenn noch nicht zwei volle Jahre
seit der Eintragung in das Handelsregister verflossen sind, der
gemäß § 193 des Handelsgesetzbuchs von besonderen Revisoren
erstattete Bericht.
Die Beweisstücke sind in einer Form vorzulegen, die nach dem Ermessen
der Zulassungsstelle den Inhalt glaubhaft ergibt. Beweisstücken, die nicht in
deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind, ist eine beglaubigte
Übersetzung beizufügen. .