Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

— 947 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Anderung von Verordnungsa über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugs- 
kosten von Reichsbeamten. S. 947. 
  
  
(Nr. 3804.) Verordnung, betreffend Anderung von Verordnungen über die Tagegelder, Fuhr- 
kosten und Umzugskosten von Reichsbeamten. Vom 17. Juli 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §& 18 des Reichsbeamtengesetzes 
vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rate, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugs- 
kosten der Reichsbeamten vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) wird 
wie folgt geändert: 
I. Im §9 1 treten an Stelle der Abs. 2 und 3 folgende Bestimmungen: 
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, 
so werden ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar bei 1 23 Mark, 
bei II 18 Mark, bei III 15 Mark, bei IV 12 Mark, bei V 9 Mark) 
bei VI 6 Mark, bei VII 3 Mark. 
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 
24 Stunden beendet, so wird das Einundeinhalbfache der Sätze 
1 unter I bis VII gewährt. 
II. § 3 erhält folgende Fassung: 
Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, die vorübergehend außerhalb 
ihres Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt werden, erhalten neben 
ihrer Besoldung die im § 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder. 
Dauert eine solche Beschäftigung längere Zeit, so kann die vor- 
gesetzte Behörde die Höhe der Tagegelder entsprechend ermäßigen. 
Reichs= Gesehbl. 1910. 141 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1910.
	        
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