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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 45.
Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung
einer Gemeinschaft der Zündwarensteuer. S. 959. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt
Dänemarks zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelb-
fieber. S. 961.
(Nr. 3805.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen
Begründung einer Gemeinschaft der Zündwarensteuer. Vom 7. Mai 1910.
Die Unterzeichneten
Graf Ulrich von Schwerin, Legationsrat, außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister zu Luxemburg,
namens deer Kaiserlich Deutschen Regierung
und
Dr. Mongenast, Großherzoglich Luxemburgischer Generaldirektor der
Finanzen,
namens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung,
haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen
geschlossen:
Artikel 1.
Im Hinblick auf die im Deutschen Reiche und im Großherzogtume Luxem-
burg am 1. Oktober 1909 in Kraft getretenen Gesetze, betreffend die Besteuerung
der Zündwaren, soll mit Wirkung vom 1. Oktober 1909 ab zwischen dem
Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg eine Gemeinschaft der
Zündwarensteuer eintreten. Artikel 2.
Für der Zündwarensteuer unterliegende Waren wird zwischen Luxemburg
und dem Deutschen Reiche völlige Freiheit des Verkehrs bestehen. ·
Die Versendung von solchen Waren aus dem Deutschen Reiche in den
freien Verkehr Luxemburgs und umgekehrt gilt nicht als Ausfuhr. Für die so
versandten Waren der bezeichneten Art darf im Versendungslande Steuerbefreiung
nicht gewährt werden.
Artikel 3.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Zündwarensteuer wird zwischen
dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg nach dem Verhältnis
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Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1910.