Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                               — 959 — 
                                                        Reichs-Gesetzblatt. 
                                                              Jahrgang 1910. 
                                                                     Nr. 45. 
Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung 
einer Gemeinschaft der Zündwarensteuer. S. 959. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt 
Dänemarks zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelb- 
fieber. S. 961. 
  
  
(Nr. 3805.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen 
   Begründung einer Gemeinschaft der Zündwarensteuer. Vom 7. Mai 1910. 
Die Unterzeichneten 
Graf Ulrich von Schwerin, Legationsrat, außerordentlicher Gesandter 
und bevollmächtigter Minister zu Luxemburg, 
namens deer Kaiserlich Deutschen Regierung 
und 
Dr. Mongenast, Großherzoglich Luxemburgischer Generaldirektor der 
Finanzen, 
namens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung, 
haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen 
geschlossen: 
                                                       Artikel 1. 
Im Hinblick auf die im Deutschen Reiche und im Großherzogtume Luxem- 
burg am 1. Oktober 1909 in Kraft getretenen Gesetze, betreffend die Besteuerung 
der Zündwaren, soll mit Wirkung vom 1. Oktober 1909 ab zwischen dem 
Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg eine Gemeinschaft der 
Zündwarensteuer eintreten. Artikel  2. 
  
Für der Zündwarensteuer unterliegende Waren wird zwischen Luxemburg 
und dem Deutschen Reiche völlige Freiheit des Verkehrs bestehen. · 
Die Versendung von solchen Waren aus dem Deutschen Reiche in den 
freien Verkehr Luxemburgs und umgekehrt gilt nicht als Ausfuhr. Für die so 
versandten Waren der bezeichneten Art darf im Versendungslande Steuerbefreiung 
nicht gewährt werden. 
                                                         Artikel 3. 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Zündwarensteuer wird zwischen 
dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg nach dem Verhältnis 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                                143 
          Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1910.
	        
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