Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Bei Geräten mit flachem Querschnitt müssen die längsten Striche sich 
nahrzu über die vordere Fläche, die kürzesten mindestens über die Hälfte dieser 
Fläche erstrecken. · —»...-· 
4. Der Abstand zweier benachbarter Striche darf nicht kleiner sein als 
1 Millimeter. Bei Butyrometern darf er bis zu 0,s Millimeter herabgehen. 
5. Meßgläser sind zulässig mit einem Gesamtraumgehalt von 2 000 Kubik. 
zentimeter abwärts. · 
6. Büretten, Meßpipetten, Meßröhren usw. dürfen einen Gesamtraum- 
gehalt von 300 Kubikzentimeter abwärts haben. 
Bei Büretten und Meßpipetten soll die Auslauföffnung eine solche Weite 
haben, daß die Entleerung von Wasser bei einer Länge der Teilung 
  
  
  
  
  
  
  
von mehr als 20 35 50 70 cm 
bis einschließlich. 20 35 50 70 100 cm 
Sekunden dauert 25 bis 3535 bis 45 45 bis 55 55 bis 7.70 bis 90 
1 
143. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt ist auf den Meßwerkzeugen in Liter, in Milliliter 
oder in Kubikzentimeter zu bezeichnen, und zwar mit dem ausgeschriebenen Worte 
oder den Abkfürzungen 1, ml ccm. 
2. Die Bezeichnung des Naumgehalts geschieht bei Meßwerkzeugen ohne 
Einteilung an jeder eine Maßgröße abgrenzenden Marke. Bei Meßwerkzeugen 
für nur eine Maßgröße kann sie auf der Mitte des Maßkörpers erfolgen. 
3. Auf den Meßwerkzeugen mit Einteilung erfolgt die Bezeichnung des 
Raumgehalts dadurch, daß der Ziffer der höchstbezifferten Marke die Angabe der 
Einheit hinzugefügt wird. Desgleichen muß die Einheit bei Hilfsteilungen hinzu- 
efügt sein. . . 
gg BeiGerätmmitProzenteinteilungmußderoberstensifferdasseichenojw 
z.B.80-»,beisolchenmitGradcinteilungdasZeichenGr.,z.B.8()Gk.,bei- 
gefügt sein. 
4. Uber der obersten Marke oder über oder unter der Inhaltsangabe muß 
die Temperatur, bei der das Meßwerkzeug seinem Sollinhalt entsprechen soll 
(60 8, 138 Nr. 2), z. B. in der Form 0°% C., 15% C., 18°% C., 20°% C. usw., 
aufgebracht sein. Daneben muß angegeben sein, ob das Meßwerkzeug auf Ein- 
guß oder auf Ausguß eingerichtet ist. Die Angabe erfolgt entweder mit dem 
vollen Worte: „Einguß“, „Ausguß“ oder mit den Abkürzungen „Eing.“ E.“) 
„Ausg.“, A.“. Neben dieser Bezeichnung ist noch eine andere fremdsprachliche, 
gleichbedeutende Bezeichnung zulässig. Die zugleich auf Einguß und Ausguß 
eingerichteten Meßwerkzeuge müssen unter der unteren Marke (auf Einguß) und
	        
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