Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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wenn sie kein Sterbegeld oder ein Sterbegeld von höchstens dreihundert Mark 
gewähren. Auf ihren Antrag kann die Aufsichtsbehörde anders bestimmen. 
« Diese Versicherungsvereine sammeln eine Rücklage mindestens im Betrage 
der Jahresausgabe nach dem Durchschnitt der fünf letzten Jahre an und erhalten 
sie auf dieser Höhe. Solange die Rücklage den vorgeschriebenen Betrag nicht 
erreicht, ist ihr mindestens ein Zwanzigstel des Jahresbetrags der Mitgliederbeiträge 
zuzuführen. 
Die §9 11, 12, § 115 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen gelten nicht für diese Versicherungsvereine. 
87. 
Sie können für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen (Abteilungen, 
Zweigvereine) errichten. Die Satzung des Versicherungsvereins regelt ihre Ver- 
fassung und ihre Befugnisse. 
· Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehörde über die Zusammensetzurg der 
Verwaltungsorgane der Versicherungsvereine und ihrer örtlichen Verwaltungs- 
stellen sind gebühren- und stempelfrei. 
8. 
Versicherungsvereine der im § 6 bezeichneten Art können durch überein- 
stimmende Beschlüsse der Generalversammlungen und auf Grund einer besonderen 
Satzung sich zu einem Verbande vereinigen zum Zwecke 
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers und 
anderer gemeinsamer Bediensteter sowie der Einrichtung einer gemein- 
samen Krankenkontrolle, 
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Arzten, Apotheken, Kranken- 
häusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der 
Krankenpflege) · 
3. der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und 
Verpflegung erkrankter Mitglieder sowie zur Fürsorge für Genesende. 
· §9. 
Versicherungsunternehmungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf 
Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen oder beim Inkrafttreten 
einer für sie gemäß 9 2 Abs. 2 erlassenen Bestimmung als auf Grund landes- 
rechtlicher Vorschriften errichtete Hilfskassen zum Geschäftsbetriebe befugt sind, 
bedürfen, vorbehaltlich des § 503 der Reichsversicherungsordnung, zur Fortsetzung 
ihres Geschäftsbetriebs in den bisher durch die Zulassung gestatteten Grenzen 
keiner Erlaubnis nach dem Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen.
	        
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