Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 153. 
Über die Zulässigkeit der Ablehnung beschließt die untere Verwaltungsbehörde. 
Wer die Wahl oder die Berufung ohne zulässigen Grund ablehnt, kann von 
der unteren Verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark 
bestraft werden. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann einen Vertrauensmann von seinem Amte 
entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Auf Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 
8 154. 
Werden von einem Vertrauensmanne Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit 
ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, so enthebt ihn 
die untere Verwaltungsbehörde seines Amtes. 
Auf Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 
. 155. 
Die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen. In be- 
sonderen Fällen kann ihnen eine Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen 
Arbeitsverdienst gewährt werden. Die Reichsversicherungsanstalt kann hierüber Be- 
stimmungen erlassen. 
Vierter Abschnitt. 
Schiedsgerichte und Oberschiedsgericht. 
I. Allgemeines. 
156. 
Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz sind die Schiedsgerichte und das 
Oberschiedsgericht. 
Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der Schieds. 
gerichte und des Oberschiedsgerichts regelt, geschieht es durch Kaiserliche Verordnung 
mit Zustimmung des Bundesrats. 
II. Schiedsgerichte. 
1. Errichtung. 
8 157. 
Die Schiedsgerichte nehmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte 
der Angestelltenversicherung als höhere Spruch, und Beschlußbehörde wahr.
	        
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