Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1077 — 
B. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
a. Meßwerkzeuge ohne Einteilung und Meßwerkzeuge mit 
ungleichartiger Einteilung 
von 0/5 Liter und wenieen . .. 0,50 Mark, 
* 1, 2 und 5 Liter . .... 0600 „ 
* 10 und 20 Litr. Ino „ 
größreenn .. 1/%% „ 
b. Meßwerkzeuge mit gleichartiger Einteilung 
bei Einteilung in Abschnitte 
von ¼ Liter und weniiern 0/60 Mark, 
» 0)5 und 1 Lttter. 1n00% „ 
* 2 und 5 Lrter ... 2,00 » 
: 10 Liteerrrr: 400 
c. Milchmaße 
von 20 Liter und weniier . .. 1,00 Mark, 
„: mehr als 20 bis einschließlich 50 Liter 1,50 „ 
größre : . .. 2,00 „ 
III. Fässer. 
a. Raumgehalts-Ermittelung. 
Fässer von 110 Liter und wenier 0/20 Mark, 
» »maehr als 110 bis einschließlich 210 Liter. . . . . .. 0,40 „ 
#r » y » 210 » v 310 „ 0,a0 v 
v v „: 310 r? v 410 „ 0,50 
» » » 410 ?„ » 600 2 . . . . ... 0,60 „ 
: 600 Liter für jede volle oder angefangene 
Stufe von 100 Liter . .. ... O,10 „ 
b. Tara-Ermittelung 
für jedes a. 0/20 Mark. 
c. Erfolgt die Eichung oder Prüfung ohne Stempelung an der Amts- 
stelle, so wird für Arbeitshilfe und verwendetes Material eine weitere Gebühr 
in Höhe der Hälfte der nach a oder b sich ergebenden Gebühren erhoben. 
d. Erweisen sich Fässer als undicht, so sind sie unter Erhebung der Ge- 
bühren für Prüfung ohne Stempelung zurückzugeben. 
IV. Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände. 
A. ZQylindrische Maße 
von 0)5 Liter und weniier O# Mark 
» 1 ttter. 0,20 7 
2 2 „„ 0/30 7
	        
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